Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Werth der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen 
Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt worden sind und nicht der 
Werth der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zur Wieder— 
herstellung der Sache zu verwenden ist. 
K 88. Der Nachfolger hat die Kosten, die der Anwartschaftsbesitzer auf die noch 
nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vor dem 
Ende des Wirthschaftsjahrs zu trennenden Früchte des anwartschaftlichen Gutes verwendet 
hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entsprechen und den 
Werth dieser Früchte nicht übersteigen. Das Wirthschafsjahr im Sinne dieser Vorschrift 
endigt mit Ablaufe des 31. Oktober. 
89. Der Anwartschaftsbesitzer hat von den bei Eintritt des Falles der Nachfolge 
vorhandenen landwirthschaftlichen Erzeugnissen so viel unentgeltlich zurückzulassen, als 
zur Fortsetzung der Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich ist, zu welcher gleiche oder 
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden. Den vorhandenen auf dem an- 
wartschaftlichen Gute gewonnenen Dünger hat der Anwartschaftsbesitzer zurückzulassen, 
ohne daß er Ersatz des Werthes verlangen kann. 
90. Der Anwartschaftsbesitzer kann für Aufwendungen auf die Anwartschaft 
Ersatz nur verlangen, wenn zur Bestreitung der Kosten die Belastung des anwartschaft- 
lichen Grundbesitzes nach § 2 3 Absatz 2 Satz 2 zulässig gewesen wäre und die Aufwend- 
ung die Zustimmung der Anwärtervertreter sowie die Genehmigung der Anwartschafts- 
behörde gefunden hat. Die Vorschriften des § 30 finden Anwendung. 
Der Nachfolger kann von den zu erstattenden Kosten den Betrag in Abzug bringen, 
der bei gleichmäßiger Vertheilung der Kosten auf vierzig Jahre auf die Besitzzeit des 
Anwartschaftsbesitzers entfällt. Bei Aufwendungen zu den im § 20 Absatz 1 Nr. 1 a, c, 
f, 8 bezeichneten Zwecken treten an die Stelle der vierzig Jahre sechzig Jahre. 
VI. Aenderung und Aufhebung der Familienanwartschaft. 
§91. Die Aenderung der Satzung einer Anwartschaft sowie die Aufhebung einer 
Anwartschaft durch die Betheiligten ist zulässig, wenn die Anwartschaft, mit Einschluß des 
vom Stifter berufenen ersten Anwartschaftsbesitzers, in die dritte Hand gekommen ist. 
Zur Aenderung der Satzung sowie zur Aufhebung der Anwartschaft ist, soweit nicht 
in der Satzung etwas Anderes bestimmt ist, die Zustimmung des Anwartschaftsbesitzers 
und der Anwärter sowie die Genehmigung der Anwartschaftsbehörde erforderlich. 
Bestimmungen der Satzung, die nicht wesentlich sind, können schon vor der im Ab- 
satz 1 bestimmten Zeit geändert werden. An die Stelle des Erfordernisses der Zustimm- 
Bestellungs- 
kosten. 
Zurück- 
zulassende 
Erzeugnisse. 
Auf- 
wendungen. 
Aenderung der 
Satzung. 
Aufhebung.
	        
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