Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die Anwartschaftsbehörde hat nur auf Antrag vorzugehen. Dem Antragsteller liegt 
ob, das Erlöschen der Anwartschaft nachzuweisen, soweit es nicht bei der Anwartschafts- 
behörde offenkundig ist. Die Anwartschaftsbehörde kann ihr Vorgehen davon abhängig 
machen, daß die nach § 95 Absatz 2 erforderliche Sicherheit geleistet wird. 
VII. Uebergangs= und Schlußvorschriften. 
6 97. Der Landesherr kann Befreiung von einzelnen Bestimmungen der Satzung 
sowie von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes gewähren. 
# 98. Der Stifter kann in der Satzung anordnen, daß die Entscheidung von Rechts- 
streitigkeiten, welche das Recht auf Besitz und Genuß der Anwartschaft, die Verwaltung 
der Anwartschaft, die Sicherung der Anwärter, die Gewährung von Versorgungen sowie 
die Auseinandersetzung zwischen dem Anwartschaftsbesitzer und dem Nachfolger betreffen, 
unter Ausschluß des Rechtswegs im Wege des Schiedsspruchs erfolge. 
Das Schiedsgericht besteht im Falle einer solchen Anordnung aus drei Mitgliedern, 
von denen je eines durch die Anwartschaftsbehörde, den Kläger und den Beklagten ernannt 
wird. Die Aufforderung zur Ernennung der Schiedsrichter hat von der Anwartschafts- 
behörde auszugehen. Ist eine Partei durch Krankheit oder Abwesenheit an der Ernennung 
des Schiedsrichters verhindert oder leistet sie innerhalb einer zu bestimmenden Frist der 
Aufforderung der Anwartschaftsbehörde zur Ernennung keine Folge, so geht ihr Er- 
nennungsrecht auf die Anwartschaftsbehörde über. Das von der Anwartschaftsbehörde 
ernannte Mitglied leitet die Verhandlung. Die Vorschriften der §§ 1032, 1034 bis 
1047 der Civilprozeßordnung finden Anwendung. In der Satzung können abweichende 
Bestimmungen getroffen werden. 
99. Anwartschaftsbehörde ist der für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit zuständige Civilsenat des Oberlandesgerichts. 
Die zur Leitung der Geschäfte erforderlichen Verfügungen stehen dem Vorsitzenden 
des Senats zu. Das Gleiche gilt von der der Anwartschaftsbehörde in diesem Gesetze 
zugewiesenen Bestimmung von Fristen sowie von der Ertheilung der nach § 27 Absatz 1 
Satz 2 erforderlichen Genehmigung. 
Die Verhandlung mit den Betheiligten und die Beurkundung der Verhandlungen 
erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch einen von ihm beauftragten oder ersuchten 
Richter. Der beauftragte oder ersuchte Richter soll sich in der Urkunde als solcher bezeichnen. 
* 100. Das Verfahren in Anwartschaftssachen bestimmt sich nach den für die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen 
Gerichten übertragen sind, geltenden Vorschriften. 
1800. 64 
Landesherr— 
liches Dispen- 
sationsrecht. 
Schieds- 
gerichte. 
Anwartschafts- 
behörde. 
Verfahren.
	        
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