Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 478 — 
Die Anwartschaftsbehörde hat vor Erlaß einer Entscheidung, soweit thunlich, Sach- 
verständige zu hören. 
Beschwerde- 101. Ueber Beschwerden gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Anwart- 
instanz. schaftsbehörde entscheidet das Justiz-Ministerium. Eine weitere Beschwerde findet 
nicht statt. 
Zwangsrecht * 102. Die Anwartschaftsbehörde kann in den Fällen der §§ 14, 48 Absatz 4 
Tsscn Satz 1, § 68 Absatz 1, 2 die Verpflichteten zur Erfüllung der ihnen auferlegten Ver- 
pflichtungen anhalten. 
103. Die Anwartschaftsbehörde kann auf Antrag eines Anwärters den Anwart- 
schaftsbesitzer zu der im § 17 Absatz 2 vorgeschriebenen Verwendung des Erwerbs in 
die Anwartschaft unter Bestimmung einer angemessenen Frist anhalten, wenn der Anwärter 
eine geeignete Gelegenheit zur Verwendung glaubhaft macht. Die Anwärtervertreter 
sollen thunlichst vorher gehört werden. 
Auf Antrag eines Anwärters, der glaubhaft macht, daß der Anwartschaftsbesitzer 
die ihm obliegenden Beiträge zu den mit der Anwartschaft verbundenen Geldsummen, 
insbesondere zu den in den §§ 42, 43 bezeichneten Kassen, nicht regelmäßig abführt oder 
die zur Anwartschaft gehörenden Geldsummen oder Inhaberpapiere nicht nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes anlegt oder hinterlegt, kann die Anwartschaftsbehörde den Anwart- 
schaftsbesitzer zur Entrichtung der rückständigen Beiträge, zur Anlegung oder Hinterlegung 
der Geldsummen oder Inhaberpapiere anhalten. 
Aenderung des 104. Die zur Hinzuschlagung eines anwartschaftlichen Grundstücks zu einem 
tches bne anderen Grundstück im § 10 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 
vom 18. August 1896 und des Einführungsgesetzes von demselben Tage betreffend, 
vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 192) geforderte Zustimmung der Anwärter 
wird von den Anwärtervertretern unter Hinzutritt der Genehmigung der Anwartschafts- 
behörde ertheilt. 
Umwandlung 105. Soll an einem Lehngut eine Familienanwartschaft errichtet werden, so 
von Lehen. finden die Vorschriften der §§ 2, 3, 15 Absatz 2 Satz 1 keine Anwendung. 
# 106. Auf Familienanwartschaften, die von den Fürsten und Grafen Herren 
von Schönburg auf Grund der ihnen nach Abschnitt VII § 6 des Erläuterungerezesses 
vom 9. Oktober 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 627) zustehenden Befugniß rechtswirksam 
angeordnet worden sind oder angeordnet werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes 
nur insoweit Anwendung, als nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind. 
Uebergangs- #107. Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Familien= 
vorschriften. anwartschaften, welche Grundbesitz oder Grundbesitz und Geldsummen zum Gegenstande
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.