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Die Anwartschaftsbehörde hat vor Erlaß einer Entscheidung, soweit thunlich, Sach-
verständige zu hören.
Beschwerde- 101. Ueber Beschwerden gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Anwart-
instanz. schaftsbehörde entscheidet das Justiz-Ministerium. Eine weitere Beschwerde findet
nicht statt.
Zwangsrecht * 102. Die Anwartschaftsbehörde kann in den Fällen der §§ 14, 48 Absatz 4
Tsscn Satz 1, § 68 Absatz 1, 2 die Verpflichteten zur Erfüllung der ihnen auferlegten Ver-
pflichtungen anhalten.
103. Die Anwartschaftsbehörde kann auf Antrag eines Anwärters den Anwart-
schaftsbesitzer zu der im § 17 Absatz 2 vorgeschriebenen Verwendung des Erwerbs in
die Anwartschaft unter Bestimmung einer angemessenen Frist anhalten, wenn der Anwärter
eine geeignete Gelegenheit zur Verwendung glaubhaft macht. Die Anwärtervertreter
sollen thunlichst vorher gehört werden.
Auf Antrag eines Anwärters, der glaubhaft macht, daß der Anwartschaftsbesitzer
die ihm obliegenden Beiträge zu den mit der Anwartschaft verbundenen Geldsummen,
insbesondere zu den in den §§ 42, 43 bezeichneten Kassen, nicht regelmäßig abführt oder
die zur Anwartschaft gehörenden Geldsummen oder Inhaberpapiere nicht nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes anlegt oder hinterlegt, kann die Anwartschaftsbehörde den Anwart-
schaftsbesitzer zur Entrichtung der rückständigen Beiträge, zur Anlegung oder Hinterlegung
der Geldsummen oder Inhaberpapiere anhalten.
Aenderung des 104. Die zur Hinzuschlagung eines anwartschaftlichen Grundstücks zu einem
tches bne anderen Grundstück im § 10 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
vom 18. August 1896 und des Einführungsgesetzes von demselben Tage betreffend,
vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 192) geforderte Zustimmung der Anwärter
wird von den Anwärtervertretern unter Hinzutritt der Genehmigung der Anwartschafts-
behörde ertheilt.
Umwandlung 105. Soll an einem Lehngut eine Familienanwartschaft errichtet werden, so
von Lehen. finden die Vorschriften der §§ 2, 3, 15 Absatz 2 Satz 1 keine Anwendung.
# 106. Auf Familienanwartschaften, die von den Fürsten und Grafen Herren
von Schönburg auf Grund der ihnen nach Abschnitt VII § 6 des Erläuterungerezesses
vom 9. Oktober 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 627) zustehenden Befugniß rechtswirksam
angeordnet worden sind oder angeordnet werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes
nur insoweit Anwendung, als nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind.
Uebergangs- #107. Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Familien=
vorschriften. anwartschaften, welche Grundbesitz oder Grundbesitz und Geldsummen zum Gegenstande