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haben, finden die Vorschriften der §§ 15 bis 104 mit Ausnahme des § 15 Absatz 2
Satz 1, des § 71 Absatz 2, des § 75 Absatz 1 und des § 94 Anwendung. Soweit
die Satzung Bestimmungen enthält, die nach § 52 unzulässig sind, tritt sie außer Kraft.
Die auf die Anwartschaftskasse und die Familienkasse sich beziehenden Vorschriften
des § 34 Absatz 2 und der §§ 42 bis 47, 49, 103 Absatz 2 finden jedoch, sofern nicht
bereits Kassen dieser Art bestehen oder der Anwartschaftsbesitzer sie freiwillig einrichtet,
nur Anwendung, wenn die Anwartschaft einen jährlichen Reinertrag von 7500.7/, nach
82 berechnet, nachhaltig gewährt, und auch für eine solche Anwartschaft erst von der
Zeit an, zu welcher der Fall der Nachfolge zum ersten Male eintritt. Der Beitrag zur
Anwartschaftskasse beträgt alsdann mindestens zwei vom Hundert, der Beitrag zur
Familienkasse mindestens zehn vom Hundert des jährlichen Reinertrags, der Höchstbetrag
der in der Anwartschaftskasse anzusammelnden Summe mindestens zehn vom Hundert
des Ertragswerths. Soweit nicht in der Satzung etwas Anderes bestimmt ist, erfolgt
die Festsetzung des Reinertrags nach § 48 Absatz 2 bis 4, die Festsetzung des Ertrags-
werths, bei dem nur der anwartschaftliche Grundbesitz in Betracht kommt, nach § 48
Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 3 Satz 2. Die Anwartschaftsbehörde kann aus
besonderen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf die vorhandene Belastung des
Grundbesitzes, die Beiträge zu den Kassen nach vorherigem Gehör der Anwärtervertreter
herabsetzen. Die Herabsetzung kann jederzeit wieder aufgehoben werden.
Soweit die Aufhebung der Anwartschaft oder die Aenderung der Satzung mit
landesherrlicher Genehmigung in der Satzung untersagt ist, findet die Vorschrift des
§91 Absatz 1 keine Anwendung.
108. Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Familien-
anwartschaften, welche nur Geldsummen zum Gegenstand haben, finden die Vorschriften
des § 15 Absatz 3, des § 17 Absatz 1, der 8§ 18, 26 Absatz 1, 2 Satz 1, §§ 27,
30 bis 35, 39 bis 41, 50 bis 71 Absatz 1, 3, §§ 72 bis 74, §75 Absatz 2, 3,
8 76 bis 78, 80, § 82 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 8§§ 91 bis 93,
96 bis 102, § 103 Absatz 2, § 107 Absatz 3 Anwendung. Soweit nach diesen Vor-
schriften Kosten aus der Anwartschaftskasse zu bestreiten sind, fallen sie dem Anwart-
schaftsbesitzer zur Last.
Soll eine derartige Familienanwartschaft in eine Anwartschaft, die Grundbesitz
zum Gegenstande hat, umgewandelt werden, so findet die Vorschrift des § 91 Absatz 2
Anwendung und ist die Umwandlung im übrigen wie die Errichtung einer neuen Anwart-
schaft zu beurtheilen.
* 109. Soweit an einem Lehen eine Familienanwartschaft errichtet ist, führt der
im § 99 bezeichnete Civilsenat des Oberlandesgerichts die Geschäfte des Lehnhofs. Ihm
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Lehen.