Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Leipzig je ein Abgeordneter in den Kreisausschuß gewählt. In den Regierungs- 
bezirken der Kreishauptmannschaften Bautzen, Chemnitz und Zwickau wählt in den— 
selben jede Bezirksversammlung und der Stadtbezirk Chemnitz zwei Abgeordnete.“ 
II. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt 
erledigt sich das Amt der dermaligen Mitglieder des Kreisausschusses der Kreishauptmann- 
schaft Zwickau. 
III. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Innern beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 9. Juli 1900. 
Albert. 
  
Georg von Metzsch. 
  
  
Nr. 70. Verordnung, 
die Errichtung einer fünften Kreishauptmannschaft und die Ausführung 
des Gesetzes vom 9. Juli 1900 betreffend; 
vom 10. Juli 1900. 
Wegen Errichtung einer fünften Kreishauptmannschaft sowie zur Ausführung des 
Gesetzes, die Abänderung einer Bestimmung des Organisationsgesetzes vom 21. April 
1873 betreffend, vom 9. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 480) wird mit Allerhöchster 
Genehmigung Seiner Majestät des Königs hierdurch Folgendes verordnet: 
& 1. Mit dem 1. Oktober 1900 wird eine fünfte Kreishauptmannschaft mit dem 
Sitze in Chemnitz errichtet. Ihr werden von dem jetzigen Regierungsbezirke Zwickau 
die Bezirke der Amtshauptmannschaften Annaberg, Chemnitz, Flöha, Glauchau und 
Marienberg sowie der Stadtbezirk Chemnitz zugetheilt. 
#2. Die Kreishauptmannschaft Zwickau hat dafür zu sorgen, daß die an die 
Kreishauptmannschaft Chemnitz abzugebenden Akten rechtzeitig ausgeschieden und dieser
	        
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