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überwiesen werden. Wegen der sonst erforderlichen Auseinandersetzung beider Behörden
haben sie sich unter einander zu verständigen.
83. Die bei der Kreishauptmannschaft Zwickau anhängigen, künftig zum Geschäfts-
bereiche der Kreishauptmannschaft Chemnitz gehörigen Verwaltungs= und Administrativ-
Justizsachen gehen in der Lage, in der sie sich zu dem im § 1 bezeichneten Zeitpunkte
befinden, auf die Kreishauptmannschaft Chemnitz über und sind von dieser zu erledigen.
&4. Die Wahl der Mitglieder der Kreisausschüsse der Kreishauptmannschaften
Zwickau und Chemnitz ist in der Zeit vom 1. bis 15. Oktober dieses Jahres vorzunehmen.
#5. Der erstmalige, durch das Loos zu bestimmende Austritt der Hälfte der
Mitglieder beider Kreisausschüsse erfolgt am 31. Dezember 1901.
6. Inm einzelnen wird noch Folgendes bestimmt:
1.
Die Vorschrift in dem § 4 der Verordnung, die weitere Ausführung des
Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 betreffend,
vom 15. Juni 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 268) ist bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege entsprechend auch auf die Kreishaupt-
mannschaft Chemnitz anzuwenden.
2
Zu den §§ 2 flg. und §§ 23 flg. der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze
über die ärztlichen Bezirksvereine vom 23. März 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 84):
Die ärztlichen Bezirksvereine in jedem der neuen Regierungsbezirke
Zwickau und Chemnitz werden vom 1. Oktober 1900 ab zu je einem
ärztlichen Kreisvereine vereinigt.
Ebenso wird vom 1. Oktober 1900 ab für jeden der genannten
Regierungsbezirke ein besonderer pharmazeutischer Kreisverein gebildet.
Von diesem Zeitpunkte ab stellen der bisherige ärztliche und der bis-
herige pharmazeutische Kreisverein im dermaligen Regierungsbezirke Zwickau
ihre Thätigkeit ein.
3.
Zu § 3 der Verordnung über Errichtung eines Landes-Medizinalkollegiums
vom 12. April 1865 (G.-u. V.-Bl. S. 115) und §§ 8 und 26 der Ausführungs-
verordnung zu dem Gesetze über die ärztlichen Bezirksvereine vom 23. März 1896:
Die aus dem bisherigen Regierungsbezirke Zwickau gewählten außer-
ordentlichen ärztlichen und pharmazeutischen Mitglieder