Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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des Landes-Medizinalkollegiums und deren Stellvertreter haben 
noch bis Ende des Jahres 1900 in ihren bezüglichen Aemtern zu verbleiben. 
Vom 1. Januar 1901 ab wird die Zahl der außerordentlichen Mitglieder 
des Landes-Medizinalkollegiums aus dem Stande der Aerzte auf 11 erhöht. 
Als außerordentliche Mitglieder des Landes-Medizinalkollegiums sind 
aus jedem der neuen Regierungsbezirke Zwickau und Chemnitz künftig zu 
wählen: 
aus dem Stande der Aerzte: 
je 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter, 
aus dem Stande der Apotheker: 
je 1 Mitglied und 1 Stellvertreter. 
Die Wahl erfolgt, wie bisher, jedesmal auf 5 Jahre; doch wird für 
die erstmalig gewählten außerordentlichen Mitglieder der Zeitpunkt des 
Ausscheidens vom Ministerium des Innern besonders bestimmt werden. 
4.— 
Zu § 7 des Gesetzes über die ärztlichen Bezirksvereine vom 23. März 1896 
(G.= u. V.-Bl. S. 81 flg.): 
Der für den bisherigen Regierungsbezirk Zwickau gebildete ärztliche 
Ehrengerichtshof bleibt bis Ende des Jahres 1900 fortbestehen und 
bleibt bis dahin auch für den neugebildeten Regierungsbezirk Chemnitz mit 
zuständig. 
Vom 1. Januar 1901 ab ist für den Regierungsbezirk Zwickau in 
seiner künftigen Abgrenzung und für den neuen Regierungsbezirk Chemnitz 
je ein besonderer ärztlicher Ehrengerichtshof zu errichten. 
5. 
Zur Verordnung über die Prüfung der Apothekergehülfen vom 1 8. Februar 
1876 (G.= u. V.-Bl. S. 193): 
Prüfungsbehörden für die Prüfung der Apotheker- 
gehülfen bestehen vom 1. Oktober 1900 ab in 
Bautzen, 
Dresden, 
Leipzig, 
Chemnitz und 
Zwickau.
	        
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