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des Landes-Medizinalkollegiums und deren Stellvertreter haben
noch bis Ende des Jahres 1900 in ihren bezüglichen Aemtern zu verbleiben.
Vom 1. Januar 1901 ab wird die Zahl der außerordentlichen Mitglieder
des Landes-Medizinalkollegiums aus dem Stande der Aerzte auf 11 erhöht.
Als außerordentliche Mitglieder des Landes-Medizinalkollegiums sind
aus jedem der neuen Regierungsbezirke Zwickau und Chemnitz künftig zu
wählen:
aus dem Stande der Aerzte:
je 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter,
aus dem Stande der Apotheker:
je 1 Mitglied und 1 Stellvertreter.
Die Wahl erfolgt, wie bisher, jedesmal auf 5 Jahre; doch wird für
die erstmalig gewählten außerordentlichen Mitglieder der Zeitpunkt des
Ausscheidens vom Ministerium des Innern besonders bestimmt werden.
4.—
Zu § 7 des Gesetzes über die ärztlichen Bezirksvereine vom 23. März 1896
(G.= u. V.-Bl. S. 81 flg.):
Der für den bisherigen Regierungsbezirk Zwickau gebildete ärztliche
Ehrengerichtshof bleibt bis Ende des Jahres 1900 fortbestehen und
bleibt bis dahin auch für den neugebildeten Regierungsbezirk Chemnitz mit
zuständig.
Vom 1. Januar 1901 ab ist für den Regierungsbezirk Zwickau in
seiner künftigen Abgrenzung und für den neuen Regierungsbezirk Chemnitz
je ein besonderer ärztlicher Ehrengerichtshof zu errichten.
5.
Zur Verordnung über die Prüfung der Apothekergehülfen vom 1 8. Februar
1876 (G.= u. V.-Bl. S. 193):
Prüfungsbehörden für die Prüfung der Apotheker-
gehülfen bestehen vom 1. Oktober 1900 ab in
Bautzen,
Dresden,
Leipzig,
Chemnitz und
Zwickau.