Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 486 — 
ist schon jetzt die Einziehung dieser Münzgattung im Verwaltungswege ins Auge gefaßt 
worden. 
Die Staatskassen werden daher angewiesen, 
a) Nickelzwanzigpfennigstücke in beliebigen Mengen auch über den in Artikel 9 des 
Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 bezeichneten Betrag von 1.4 hinaus in Zahlung 
zu nehmen; 
b) diese Stücke in beliebigen Mengen gegen andere Reichsnickelmünzen, Thaler oder 
Reichssilbermünzen umzutauschen, soweit die Bestände an solchen Münzsorten 
dies zulassen; 
c) die vorhandenen und die eingehenden Nickelzwanzigpfennigstücke nicht mehr zu ver— 
ausgaben, vielmehr, soweit sie nicht bei Kassenstellen der Reichsbank umgewechselt 
werden können, an die Finanzhauptkasse auf Ueberschußgelder mit einzuliefern 
oder bei dieser oder bei einer Ueberschüsse einliefernden Finanzkasse umzutauschen. 
Dresden, den 11. Juli 1900. 
Sämmtliche Ministerien. 
Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz. 
v. Watzdorf. 
Naumann. 
  
Nr. 72. Gesetz 
über die Verwaltungsrechtspflege; 
vom 19. Juli 1900. 
W#, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2. 20. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
I. Verwaltungsgerichte. 
& 1. Die Verwaltungsrechtspflege wird von Verwaltungsgerichten ausgeübt. Vor 
sie gehören die ihnen gesetzlich zugewiesenen Verwaltungssachen (Verwaltungsstreitsachen). 
6 2. Verwaltungsgerichte sind die Kreishauptmannschaften in ihrer durch den § 25 
des Organisationsgesetzes vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275) geordneten 
kollegialen Zusammensetzung und das neu zu errichtende Oberverwaltungsgericht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.