— 487 —
Werden die Kreishauptmannschaften als Verwaltungsgerichte thätig, so haben sie sich
als solche zu bezeichnen.
83. Die Verwaltungsgerichte fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, vor-
behältlich der Bestimmung des 8 13 Absatz 1.
Bilden sich bei der Entscheidung über die Höhe einer Summe oder Haftstrafe mehrere
Meinungen, von denen keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die höchste
Summe oder Haftstrafe abgegebenen Stimmen den für die nächst geringere abgegebenen
so lange zugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, bei gleichem
Dienstalter nach dem Lebensalter: der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt.
Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, giebt dieser seine Stimme zuerst ab.
Verfügungen, die nur die Leitung des Verfahrens betreffen, erläßt der Vorsitzende
allein, wenn gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
& 4. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Dresden. Es wird mit einem
Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räthen besetzt.
85. Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichtes werden auf Vorschlag des Ge—
sammtministeriums vom König auf Lebenszeit ernannt und müssen zum Richteramt oder
zum höheren Verwaltungsdienste befähigt sein.
Nach seiner Errichtung ist das Oberverwaltungsgericht jedesmal vor der Besetzung
einer Rathsstelle mit seinem Gutachten zu hören.
Die Stelle eines Mitgliedes darf, vorbehältlich des § 97, nicht als Nebenamt ver-
liehen werden.
Bestehen für die Mitglieder verschiedene Gehaltsklassen, so rücken sie darin nach ihrem
Dienstalter auf. Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in das Oberverwaltungsgericht
einen höheren Gehalt bezogen, als ihm hiernach zukommt, so wird ihm der Mehrbetrag
so lange und insoweit gewährt, als die Summe beider Beträge den Höchstbetrag des Ge-
haltes eines Rathes des Oberverwaltungsgerichtes nicht übersteigt. Das Aufrücken in
höhere Dienststellen ist nicht an das Dienstalter gebunden.
6#6. Anstellungs= und Dienstbehörde des Oberverwaltungsgerichtes ist das Ge-
sammtministerium. Im übrigen wird die dienstliche Aufsicht über die Mitglieder des
Oberverwaltungsgerichtes von dem Präsidenten und den Senatspräsidenten nach Maß-
gabe der §§ 4 Absatz 1, 5, 6, 9 bis 11 des Gesetzes vom 20. März 1880 über das
Dienstverhältniß der Richter (G.= u. V.-Bl. S. 31), über die Unterbeamten und das
niedere Dienstpersonal von dem Präsidenten ausgeübt.
65“