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zuführen und unterstehen in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten dessen Dienst—
aufsicht.
Die Ministerien haben dem Oberverwaltungsgericht auf sein Ersuchen Auskunft zu
geben und Akten mitzutheilen.
II. Ausschluß und Ablehnung der Richter.
&18Auf den Ausschluß und die Ablehnung der Richter sind die 88 41 bis 48
der Civilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 410) ent-
sprechend anzuwenden.
Der Umstand allein, daß ein Mitglied der Kreishauptmannschaft amtlich in der Sache
thätig gewesen, ist kein Grund, es auszuschließen oder abzulehnen.
Ueber die Ablehnung eines Mitgliedes der Kreishauptmannschaft entscheidet der Vor-
sitzende, über die Ablehnung des Vorsitzenden, dafern er sie nicht selbst für begründet hält,
das Oberverwaltungsgericht.
III. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
19. Zuständig in erster Instanz ist in den Streitigkeiten des § 21, soweit nicht
nach besonderer gesetzlicher Vorschrift im einzelnen Falle etwas Anderes gilt:
1. wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, das Verwaltungsgericht, in dessen Be-
zirke es liegt,
2. in allen sonstigen Fällen das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirke die beklagte
Partei wohnt oder ihren Sitz hat. Wird diese von einer öffentlichen Behörde
vertreten, so ist der Sitz der Behörde maßgebend.
Ist hiernach die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes nicht begründet oder liegt
das Grundstück in mehreren Bezirken oder ist es zweifelhaft, zu welchem Bezirke es ge-
hört, so bestimmt das Oberverwaltungsgericht das zuständige Gericht. Dasselbe gilt,
wenn die beklagte Partei in mehreren Bezirken wohnt oder ihren Sitz hat, oder wenn
gleichzeitig mehrere Beklagte in Anspruch genommen werden, die in verschiedenen Bezirken
wohnen oder ihren Sitz haben.
* 20. Für die Streitigkeiten des § 21 Ziffer 5 ist in den Fällen, wo die Kreis-
hauptmannschaft Dresden den Landarmerverband vertritt, die Kreishauptmannschaft
Leipzig, sonst die Kreishauptmannschaft Dresden zuständig.
#. Die Kreishauptmannschaften entscheiden als Verwaltungsgerichte erster In-
stanz auf Klagen in folgenden Parteistreitigkeiten des öffentlichen Rechtes: