Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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9. über Ansprüche wegen der Benutzung und Unterhaltung fließender Gewässer, sofern 
diese Ansprüche nicht auf Privatrechtstiteln beruhen, und sich bei ihnen mehrere 
Betheiligte gegenüberstehen; 
10. über die Ansprüche, die 
a) nach dem § 58 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 
1892 (R.-G.-Bl. S. 417) und 
b) nach dem § 12 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 über die Unfall= und 
Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben be- 
schäftigten Personen (R.-G.-Bl. S. 132) verbunden mit dem § 25 des 
sächsischen Gesetzes vom 22. März 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 67) 
zu entscheiden, ferner 
c) in dem § 8 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 über die Unfallversicherung 
der bei Bauten beschäftigten Personen (R.-G.-Bl. S. 287) 
bezeichnet sind, sowie 
) über die in den §§ 23 Absatz 2 und 50 Absatz 3 in Verbindung mit § 51 
des Invalidenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1899 
(R.-G.-Bl. S. 463) genannten Ersatzansprüche und Ansprüche auf Ueber- 
weisung von Entschädigungsbeträgen, 
allenthalben, soweit danach das Verwaltungsstreitverfahren vorgeschrieben oder 
zulässig ist. 
In den Fällen, die nach den 8§ 8 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 
1887 und 12 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 zu entscheiden sind, 
sowie in den Fällen des § 142 Absatz 4 des letztgenannten Gesetzes ist die Klage 
innerhalb vier Wochen nach der Zustellung des zur Beschwerde gereichenden Be- 
schlusses der Aufsichts= oder sonst zuständigen Verwaltungsbehörde zu erheben. 
& 22. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet: 
1. in zweiter Instanz über die Berufung (§ 62) und die Beschwerde (§ 70), 
2. in erster und letzter Instanz über die Anfechtungsklage (88§ 73 flg.) sowie über die 
Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens (8 85). 
623. Für Streitigkeiten, die nach reichsgesetzlicher Vorschrift dem Verwaltungs- 
streitverfahren überwiesen werden dürfen oder im Verwaltungsstreitverfahren zu ent- 
scheiden sind, kann, soweit es nicht schon in diesem Gesetze geschehen ist, durch Verordnung 
bestimmt werden, ob sie in dem für Parteistreitigkeiten oder in dem für die Anfechtungs- 
klage vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden, und daß im letzten Falle die Be- 
schränkungen des § 76 ausgeschlossen sein sollen.
	        
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