Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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838. Ist die Frist zur Erhebung der Klage versäumt oder erweist sich der gestellte 
Antrag sofort als rechtlich unzulässig oder als offenbar unbegründet oder sind die Ver— 
waltungsgerichte nicht dafür zuständig, so kann das Gericht die Klage ohne weiteres 
durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurückweisen. 
Erscheint dagegen der Antrag rechtlich begründet, so kann das Gericht dem Beklagten 
ohne weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid aufgeben, den Kläger klaglos 
zu stellen. 
In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb 
zweier Wochen nach dem Tage der Zustellung auf mündliche Verhandlung anzutragen. 
Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt der Bescheid als endgültiges Urtheil. 
839. Liegt keiner der Fälle der §§ 36 bis 38 vor, oder wird im Falle des § 38 
rechtzeitig auf mündliche Verhandlung angetragen, so ist die Klage abschriftlich dem Be- 
klagten mit der Aufforderung zuzufertigen, seine Gegenerklärung binnen einer bestimmten, 
von einer bis vier Wochen bemessenen Frist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll 
abzugeben. 
Die Gegenerklärung ist dem Kläger zuzufertigen. 
6 40. Die Parteien sollen in den Schriftsätzen oder zu Protokoll die Beweismittel, 
deren sie sich zum Nachweis oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen 
wollen, angeben und die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die in den Schrift- 
sätzen oder im Protokolle Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beifügen. 
Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung 
eines Auszuges, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das 
Datum und die Unterschrift enthält. 
&41. Von allen Schriftsätzen und Anlagen ist für jeden Gegner eine Abschrift 
einzureichen. 
Sind die Anlagen sehr umfangreich, so kann der Vorsitzende gestatten, daß sie selbst 
zur Einsicht der Betheiligten an Gerichtsstelle offen gelegt werden. 
*. In einfachen Fällen sowie dann, wenn sich das thatsächliche Verhältniß aus 
den vorliegenden Akten oder Urkunden feststellen läßt, kann sofort, ohne vorhergehenden 
Schriftenwechsel, der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Dem 
Beklagten ist alsdann gleichzeitig mit der Vorladung zum Termine die Abschrift der 
Klage und ihrer Anlagen mitzutheilen oder im Falle des § 41 Absatz 2 die Einsicht der 
Anlagen freizustellen. 
s6a43. Das Gericht kann ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entscheiden, 
wenn beide Parteien ausdrücklich darauf verzichten.
	        
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