Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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erscheint, um den Sachverhalt aufzuklären oder das Vertheidigungsrecht der Gegenpartei 
zu wahren, ein Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung anzuberaumen. 
#49. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollständig auf— 
geklärt und die zweckdienlichen Anträge von den Parteien gestellt werden. Schriftstücke 
werden nur insoweit verlesen, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt. 
Jedem Mitgliede des Gerichtes ist es gestattet, Fragen zu stellen. 
§ 50. Zur mündlichen Verhandlung ist ein vereidigter Protokollführer zuzuziehen. 
Das Protokoll muß das Wesentliche der Verhandlung angeben. Es wird von dem 
Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet und zur Einsicht der Parteien ausgelegt. 
851. Das Gericht erhebt den nach seinem Ermessen zur Aufklärung des Sach- 
verhaltes erforderlichen Beweis ohne Rücksicht daraus, ob ihn die Parteien angetreten 
haben oder nicht. 
Das Gericht kann zu diesem Zweck Untersuchungen an Ort und Stelle veranlassen, 
Zeugen und Sachverständige laden und, nach Befinden auch eidlich, vernehmen, jederzeit 
das persönliche Erscheinen der Parteien oder ihrer gesetzlichen Vertreter anordnen und 
für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark androhen. 
Die verwirkte Strafe wird von dem Gerichte festgesetzt. Gegen den Beschluß kann 
Beschwerde erhoben werden. 
Ist die Partei verhindert, vor dem erkennenden Gerichte zu erscheinen, oder hält sie 
sich in großer Entfernung von seinem Sitze auf, so kann eine andere Behörde ersucht 
werden, sie zu vernehmen. Hierbei gelten wegen der Strafe die vorstehenden Bestimmungen 
mit der Maßgabe, daß sie von der ersuchten Behörde angedroht und festgesetzt wird. 
§& 52. Der Beweis wird in der Regel in der mündlichen Verhandlung erhoben. 
Das Gericht ist jedoch befugt, ihn durch ein Mitglied erheben zu lassen oder eine 
andere Behörde darum zu ersuchen oder damit zu beauftragen, geeigneten Falles ihn auch 
schon vor der mündlichen Verhandlung zu erheben. Hat eine Partei zur Sicherung des 
Beweises beantragt, ihn vor der mündlichen Verhandlung zu erheben, so hat das Gericht 
alsbald darüber zu entscheiden. Gegen die Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden. 
Ueber die Beweisverhandlungen ist von einem vereidigten Protokollführer ein 
Protokoll aufzunehmen. Werden sie außerhalb des Termines zur mündlichen Verhandlung 
vorgenommen, so sind die Parteien vorher zu benachrichtigen. 
& 53. Auf die Ablehnung der Sachverständigen, auf die Verpflichtung, sich als 
Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, auf die Zulässigkeit der Beeidigung 
und auf die Folgen des Nichterscheinens oder der Weigerung sind die Vorschriften der
	        
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