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Die Urtheile werden dem Vertreter des öffentlichen Interesses unmittelbar von dem
Oberverwaltungsgerichte, den übrigen Betheiligten durch die Vermittelung des Gerichtes
zugestellt, gegen dessen Entscheidung die Berufung eingelegt ist.
Der Beschluß, worin der Präsident die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen
feststellt, ist unanfechtbar.
4. Beschwerde.
6 70. Die Beschwerde ist in den in diesem Gesetze bestimmten Fällen sowie dann
zulässig, wenn von der Kreishauptmannschaft oder dem Vorsitzenden die Einleitung oder
Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird.
Die Beschwerde ist bei dem Gerichte, dessen Entscheidung oder Verfügung angefochten
wird, binnen zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich oder zu Protokoll einzulegen.
Die Frist gilt für gewahrt, wenn die Beschwerde binnen zwei Wochen schriftlich bei
dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist.
1. Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten
wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr ohne weiteres abzuhelfen.
In den Fällen der §§ 102, 387, 406 der Civilprozeßordnung sowie der §§ 45
und 91 dieses Gesetzes ist das Gericht erster Instanz nicht befugt, die durch die Be-
schwerde angegriffene Entscheidung abzuändern.
& 72. Die Beschwerde hat nur in den Fällen der §§ 380, 390, 409 der Civil-
prozeßordnung, der §88§ 180 und 182 des Gerichtsverfassungsgesetzes und der §§ 28
Absatz 3, 45 Absatz 3, 51 Absatz 3 und 91 Absatz 3 dieses Gesetzes aufschiebende
Wirkung.
Das Gericht kann anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
oder Verfügung ausgesetzt werde. Die gleiche oder eine sonstige einstweilige Anordnung
kann das Oberverwaltungsgericht erlassen.
5. Anfechtungsklage.
# 73. Die Anfechtungsklage steht den Betheiligten zu:
1. gegen die in zweiter Instanz von dem Ministerium des Innern, von den Kreis-
hauptmannschaften oder von den Amtshauptmannschaften, sei es allein oder unter
Mitwirkung der Kreis= oder Bezirksausschüsse, getroffenen Entscheidungen;
2. gegen die zweitinstanzlichen Entscheidungen der Kreishauptmannschaft zu Dresden
als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen;
3. gegen die Bescheide oder Verfügungen der Kreishauptmannschaften und der sonstigen
höheren Verwaltungsbehörden in den Fällen der §§ 24, 47 Absatz 3 und 48 a