Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

d) den Todtensonntag 
beschränkt. 
Dresden, am 22. Januar 1900. 
Die Minifterien des Innern und des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
v. Metzsch. v. Seydewitz. 
Fey. 
  
Nr. 11. Bekanntmachung, 
die Konzessionirung der Badischen Feuerversicherungsbank in Karlsruhe 
betreffend: 
vom 7. Februar 1900. 
  
Des Ministerium des Innern hat der Badischen Feuerversicherungsbank zu Karlsruhe 
auf Grund der eingereichten Unterlagen die nachgesuchte Genehmigung zum Betriebe der 
Feuerversicherung im Königreich Sachsen auf Grund von § 2a# des Gesetzes vom 
28. August 1876 unter Vorbehalt des Widerrufes ertheilt. 
Die Gesellschaft hat für Sachsen 
Leipzig 
zum Sitze ihrer Geschäftsverwaltung gewählt und daselbst ihren Gerichtsstand. 
Gemäß § 2 der Ausführungsverordnung vom 20. November 1876 wird Solches 
hiermit zur öffentlichen Kenntnif gebracht. 
Dresden, den 7. Februar 1900. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Münckner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.