Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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5. gegen die Entscheidungen in Angelegenheiten des Vereins= und Versammlungs- 
rechtes auf Grund des Gesetzes vom 22. November 1850 (G.= u. V.-Bl. S. 264) 
und des Abänderungsgesetzes dazu vom 21. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 187); 
6. gegen einstweilige Maßregeln. 
Dasselbe gilt, wenn die für die Rechtsmittel bei den Verwaltungsbehörden vor- 
geschriebenen Fristen und Förmlichkeiten nicht eingehalten worden sind. 
& 76. Die Anfechtungsklage kann nur darauf gestützt werden: 
1. daß das bestehende Recht nicht oder nicht richtig angewendet worden sei und die 
angefochtene Entscheidung hierauf beruhe; 
2. daß in dem Verfahren, welches der angefochtenen Entscheidung vorangegangen ist, 
eine wesentliche Formvorschrift unbeachtet gelassen worden sei. 
Dabei unterliegen auch die thatsächlichen Feststellungen der Nachprüfung des Ober- 
verwaltungsgerichtes, soweit sie auf die rechtliche Beurtheilung der Sache von Einfluß sind. 
Diese Beschränkungen gelten nicht in den Fällen des § 73 Ziffer 3 und 4 und des 
§ 74. (Vergl. auch § 23.) 
&77. Gegen die in zweiter Instanz ergangenen Entscheidungen des Bezirks= oder 
Kreisausschusses kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, auch der Vor- 
sitzende aus den im § 76 angegebenen Gründen die Anfechtungsklage erheben. 
Will er von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er dies dem Kollegium sofort 
mitzutheilen, auch den Betheiligten bei der Zustellung der Entscheidung zu eröffnen, daß 
und aus welchen Gründen er Klage erhebe; sonst ist sie wirkungslos. 
In dem weiteren Verfahren betreibt der Vertreter des öffentlichen Interesses, wenn 
einer bestellt ist, das Rechtsmittel. 
& 7.Die Arfechtungsklage ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde, welche 
die angefochtene Entscheidung eröffnet hat, anzubringen. In dem Falle des § 77 ist sie 
schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. 
Sie hat die Beschwerdepunkte zu bezeichnen, insbesondere anzugeben, worin die 
Verletzung des bestehenden Rechtes oder die Mängel des Verfahrens gefunden werden. 
Ueberdies soll sie, ohne daß jedoch die Wirksamkeit des Rechtsmittels davon abhinge, die 
Beschwerdepunkte rechtfertigen, sowie die neuen Thatsachen und Beweismittel anführen, 
die der Kläger geltend zu machen beabsichtigt. 
Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt, wenn nicht im einzelnen 
Falle im Gesetz etwas Anderes bestimmt ist, vier Wochen und beginnt für den Vorsitzenden 
des Bezirks= oder Kreisausschusses mit dem Tage, wo die Entscheidung getroffen worden 
ist, für die Betheiligten mit der Zustellung.
	        
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