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Nr. 12. Verordnung,
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 21. September 1874, die
Aufhebung von Todten und Scheintodten, ingleichen die Anzeigen über
außerordentliche Vorfälle und die Lebensrettungsprämien betreffend (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1874 Seite 311)
vom 8. Februar 1900.
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen in § 154 der Militärstrafgerichtsordnung vom
1. Dezember 1898 (R.-G.-Bl. S. 1189) wird die Verordnung vom 21. Septem-
ber 1874, die Aufhebung von Todten und Scheintodten, ingleichen die Anzeigen über
außerordentliche Vorfälle und die Lebensrettungsprämien betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 311), von dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der Militärstrafgerichtsordnung ab,
das ist vom 1. Oktober 1900 ab, abgeändert wie folgt:
J.
§ 5 Absatz 3 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
Handelt es sich um Aufhebung einer aktiven Militärperson, so ist die im
ersten Absatze dieses Paragraphen gedachte Anzeige mit Rücksicht auf die Be-
stimmung in §8 154 Absatz 1 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezem-
ber 1898 (R.-G.-Bl. S. 1189) an die nächste Militärbehörde zu richten.
Als solche kommen in Betracht: die Befehlshaber einer Garnison, eines Truppen-
übungsplatzes, eines vorübergehend mit Truppen belegten Ortes, in Dresden der
Kommandant der Residenz, auf dem Königstein der Festungskommandant, und in
Orten, in denen sich nur ein Bezirkskommando oder ein Meldeamt befindet,
auch diese Behörden.
II.
§ 7 Absatz 7 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Die Beerdigung der Leichen sowohl als die Ablieferung derselben an die im
sechsten Absatz gedachten Anstalten darf nicht eher erfolgen, als bis von den in
§5 genannten Behörden die schriftliche Genehmigung zur Beerdigung ertheilt
worden ist. Seiten der Militärbehörde kann diese Genehmigung auch durch
Vermittelung des Amtsgerichts ertheilt werden.
In Nothfällen kann nach § 154 Absatz 2 der Militärstrafgerichtsordnung
das Amtsgericht die Genehmigung zur Beerdigung aktiver Militärpersonen auch
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