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Artikel I.
Der dritte und vierte Absatz von § 4 des Gesetzes, die Besteuerung des Gewerbe-
betriebs im Umherziehen betreffend, vom 1. Juli 1878 werden aufgehoben und durch
nachstehende Bestimmungen ersetzt:
Gegen diese Entscheidung kann der Steuerpflichtige die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts durch Erhebung der Anfechtungsklage nach Maßgabe
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege anrufen.
Die Klage ist schriftlich bei der Behörde anzubringen, welche die angefochtene
Entscheidung eröffnet hat. Mit dem Tage dieser Eröffnung beginnt die Klagfrist.
Artikel II.
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über die Verwaltungsrechts-
pflege in Kraft. Gegenüber Entscheidungen, welche dem Steuerpflichtigen vorher eröffnet
worden sind, finden noch die bisherigen Bestimmungen Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 21. Juli 1900.
□. Albert.
Werner von Watzdorf.
Nr. 75. Verordnung,
die Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung der Gesetze
vom 18. März 1887 und vom 20. Juni 1898 sowie die Ausführung
dieser beiden Gesetze betreffend;
vom 24. Juli 1900.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet was folgt:
A
Zu den 8§ 48, 49, 52, 169 bis 169g, 171, 171 a des Allgemeinen
Berggesetzes in der Fassung der Gesetze vom 18. März 1887 (G.= u. V.-Bl.
S. 27 flg.) und vom 20. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 202 flg.).