Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Zu § 48. 
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#1. Die Abschreibung des Rechtes zum Abbau von Kohlen erfolgt in der ersten 
Abtheilung des Grundbuchblattes des Oberflächengrundstücks. 
In der Eintragung ist das Grundbuchblatt anzugeben, auf welches das Recht über- 
getragen wird. Geschieht die Uebertragung nicht im unmittelbaren Anschluß an die Ab- 
schreibung, so ist die Angabe des Blattes mittels einer besonderen Eintragung nach- 
zuholen. 
Beschränkt sich das Recht auf einen Theil des Oberflächengrundstücks, so sind die von 
ihm ergriffenen Flurstücke in der Eintragung zu bezeichnen. 
Die Grenzen und der Flächeninhalt des Grubenfeldes werden nicht angegeben. 
Dies gilt auch dann, wenn nur Theile von Flurstücken ergriffen werden. 
Am Rande der Eintragung, in welcher die ergriffenen Flurstücke aufgeführt sind, 
wird in der Spalte der Anmerkungen auf die Abschreibung durch den Vermerk: „Kohlen- 
bergbaurecht abgetrennt s. NVr.. hingewiesen. Das Wort „abgetrennt“ wird roth 
unterstrichen. 
&# 2. Soll ein Recht zum Abbau von Kohlen abgeschrieben werden, das ein Flur- 
stück nur zum Theil ergreift, so ist dem Antrag auf Abschreibung eine durch einen ge- 
prüften Feldmesser, einen verpflichteten Markscheider oder einen diesen Personen gleich- 
gestellten anderen Sachverständigen angefertigte Zeichnung beizufügen, in der die Lage 
und die Grenzen des Grubenfeldes angegeben sind. Der Zeichnung ist, wenn über die 
von dem Rechte ergriffene Fläche ein Menselblatt vorhanden ist, eine Kopie des Mensel- 
blattes zu Grunde zu legen. 
83. Beschränkt sich das Recht zum Abbau von Kohlen, das abgeschrieben werden 
soll, auf einzelne von mehreren Flötzen oder Flötzabtheilungen, so ist dem Antrag auf 
Abschreibung eine die Lage der Flötze oder Flötzabtheilungen verdeutlichende, von einem 
verpflichteten Markscheider angefertigte Profilzeichnung beizufügen. 
Der Zeichnung bedarf es nicht, wenn der Gegenstand des Rechtes durch Bezifferung 
einer bestimmten Teufe gegen einen oder mehrere bestimmte Punkte der Tagesoberfläche 
so genau bezeichnet ist, daß sich die Lage und der Umfang unzweifelhaft daraus ergeben. 
&# 4. Soll das Recht zum Abbau von Kohlen von einem Grundstück abgetrennt 
werden, das nicht in das Grundbuch eingetragen ist, so ist zuvor für das Grundstück von 
Amtswegen ein Grundbuchblatt anzulegen. 
#5. Soll ein abgeschriebenes Kohlenbergbaurecht auf ein von einem anderen 
Grundbuchamte geführtes oder anzulegendes Grundbuchblatt übergetragen werden, so hat 
das Grundbuchamt dem anderen Grundbuchamt eine Abschrift der auf die Abschreibung 
gerichteten Eintragung und, falls die von dem Kohlenbergbaurecht ergriffenen Flurstücke
	        
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