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Das Recht ist solchenfalls zunächst in dem auf die anderen Grundstücke beschränkten Um—
fang einzutragen.
Nach Absatz 2 Satz 2 ist auch dann zu verfahren, wenn ein Recht zum Abbau von
Kohlen in Bezug auf ein Grundstück, das nicht im Grundbuch eingetragen ist, begründet
werden soll und die nach § 4 erforderliche Anlegung des Blattes für das Grundbuch
auf Schwierigkeiten stößt, während das Recht von anderen Grundstücken, auf die es sich
erstreckt, bereits abgeschrieben ist.
& 11. In der ersten Abtheilung des Grundbuchblatts für ein Kohlenbergbaurecht
sind die Flurstücke, die ganz oder zum Theil von dem Rechte ergriffen sind, nach ihren
Nummern anzugeben. Haben die Nummern seit der Abschreibung eine Aenderung er-
fahren, so sind nur die neuen Nummern aufzuführen.
Besteht das Kohlenbergbaurecht an einem Grundstücke, das nicht im Grundbuch ein-
getragen und auch nicht im Flurbuche verzeichnet ist, so tritt an die Stelle der Flur-
buchsnummer die Bezeichnung des Grundstücks nach seiner örtlichen Lage und Benennung.
Die Vorschrift des § 1 Absatz 4 und des § 8 Absatz 2 finden auf die Eintragung
entsprechende Anwendung.
Das Blatt erhält die unmittelbar unter die Blattnummer zu setzende Ueberschrift:
„Kohlenbergbaurecht."“
§12. Auf dem Blatte eines Kohlenbergbaurechts ist von Amtswegen jede Ver-
änderung einzutragen, die nach der Anlegung des Blattes in Ansehung der Bezeichnung
oder des Umfanges der ergriffenen Flurstücke infolge von Abtrennungen oder Verschmelz-
ungen eintritt, eine Veränderung des Umfanges jedoch nur insoweit, als die bisherige
Bezeichnung der ergriffenen Fläche auf dem Blatte nicht mehr zutreffend sein würde.
Das Gleiche gilt, wenn Flächen, die bisher nicht im Flurbuch oder in einem ihm
gleichgestellten Flächenverzeichniß oder Flächennachweise (§§ 4, 14, 45 Absatz 1 der Ver-
ordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899, G.= u. V.-Bl.
S. 261 flg.) verzeichnet waren, in das Flurbuch oder in ein solches Verzeichniß oder in
einen solchen Nachweis aufgenommen werden.
Wird das Blatt des Oberflächengrundstücks von einem anderen Grundbuchamte ge-
führt, so hat dieses dem Grundbuchamte die Veränderung mitzutheilen.
13. Erstreckt sich ein Kohlenbergbaurecht auf eine größere Anzahl von Flurstücken
und sind die nach § 12 eingetragenen oder einzutragenden Veränderungen so zahlreich,
daß die Uebersicht erschwert wird, so hat das Grundbuchamt die von dem Rechte er-
griffenen Flurstücke oder Theile von Flurstücken unter gleichzeitiger Angabe der Ver-
änderungen noch besonders in übersichtlicher Weise zusammenzustellen und dafür zu sorgen,