Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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daß später eintretende Veränderungen in der Zusammenstellung nachgetragen werden. 
Die Zusammenstellung ist den Grundakten des Kohlenbergbaurechts vorzuheften. 
Dem Justiz-Ministerium bleibt vorbehalten anzuordnen, daß alle bis zu einem ge- 
wissen Zeitpunkt auf dem Grundbuchblatt eingetragenen Veränderungen in einer be- 
sonderen Eintragung zusammengefaßt werden. 
& 14. Wird ein Grundstück oder Grundstückstheil, von dem ein Kohlenbergbaurecht 
abgeschrieben worden ist, auf ein anderes Grundbuchblatt übergetragen, so ist die Ab- 
schreibung des Kohlenbergbaurechts von Amtswegen mitzuübertragen. Im Falle der 
Uebertragung des Grundstücks oder Grundstückstheils auf ein neues Blatt ist den Vor- 
schriften des § 106 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 
26. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 280) nachzugehen; andernfalls ist die Abschreibung 
des Kohlenbergbaurechts in der auf die Uebertragung gerichteten Eintragung hervor- 
zuheben. 
Am Rande der Eintragung wird in der Spalte der Anmerkungen vermerkt: „Kohlen- 
bergbaurecht abgetrennt.“ Das Wort „abgetrennt“ wird roth unterstrichen. 
* 15. Wird ein Flurstück, das nur zum Theil von einem abgeschriebenen Kohlen- 
bergbaurecht ergriffen ist, zertrennt, so ist die Abschreibung des Kohlenbergbaurechts auf 
das Grundbuchblatt des Trennstücks von Amtswegen mitzuübertragen, sofern nicht der 
Erwerber des Trennstücks bei der Stellung des Antrags auf Abschreibung des Trenn- 
stücks nachweist, daß der Bergbauberechtigte und die an dem Rechte Berechtigten auf die 
Uebertragung der Abschreibung des Rechtes verzichtet haben. Wird der Nachweis nicht 
beigebracht, behauptet aber der Erwerber, daß das Trennstück von dem Rechte frei sei, 
so ist von Amtswegen ein Widerspruch gegen die Uebertragung der Abschreibung des 
Rechtes auf dem Grundbuchblatte des Trennstücks in Form einer besonderen Eintragung 
zu verlautbaren. Das Gleiche gilt, wenn der Erwerber behauptet, daß das Trennstück 
von dem Rechte nur zum Theil ergriffen sei, ohne die Zustimmung der im Satz 1 be- 
zeichneten Betheiligten zu einer entsprechenden Eintragung auf dem Grundbuchblatte des 
Trennstücks beizubringen. Auf dem Grundbuchblatte des Kohlenbergbaurechtes ist der 
eingetragene Widerspruch bei Verlautbarung der Zertrennung (8 12) zu erwähnen. 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn ein Flurstück zertrennt 
wird, das von mehreren Kohlenbergbaurechten ganz oder zum Theil ergriffen ist. 
16. Das Grundbuchamt hat die Anlegung und Schließung des Grundbuchblatts 
für ein Bergbaurecht, jeden Wechsel in der Person des eingetragenen Berechtigten sowie 
jede das Bergbaurecht betreffende Vereinigung, Zuschreibung oder Abschreibung dem 
Bergamt und der Ortsverwaltungsbehörde, dem Bergamt auch alle sonstigen in der ersten 
und zweiten Abtheilung des Blattes bewirkten Eintragungen mitzutheilen. 
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