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17. Erstreckt sich ein Grubenfeld oder ein Erbstolln über die Bezirke mehrerer
Grundbuchämter, so bestimmt sich die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchblatts
nach § 124 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetz-
buche zusammenhängender Reichsgesetze betreffend, vom 15. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl.
S. 294).
Zus§ 52. &1Erhält ein Nachlaßgericht davon Kenntniß, daß zum Nachlaß ein Bergbau-
recht oder ein Gesellentheil gehört, so hat es dem Bergamte das Ableben des Erblassers
mitzutheilen. Das Gleiche gilt gegebenenfalls von der Ertheilung eines Erbscheins, von
der Bestellung eines Nachlaßpflegers, der Anordnung der Nachlaßverwaltung und der
Eröffnung des Nachlaßkonkurses.
Bestellt das Bergamt einen Vertreter für das Bergbaurecht oder den Gesellentheil,
so sind hiervon das Nachlaßgericht und die Ortsverwaltungsbehörde in Kenntniß zu setzen.
Zu 8 169a. 8 19. Als Interessenten sind in jedem Falle die am Bergbaurechte Berechtigten,
soweit sie im Grundbuch eingetragen und dem Wohnorte nach bekannt sind, insbesondere
die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger, zu hören.
§ 20. Das Bergamt hat von jeder Entscheidung, die auf Entziehung eines ver-
liehenen Bergbaurechts lautet oder den vollständigen Abbau eines Kohlenfeldes feststellt,
nach deren Bekanntmachung das Grundbuchamt, welches das Blatt des Bergbaurechts
führt, in Kenntniß zu setzen, ihm auch den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder
die Entscheidung der höheren Behörde mitzutheilen.
Die Eintragung der Entscheidung des Bergamts erfolgt von Amtswegen unerwartet
des Eintritts der Rechtskraft; in der Eintragung ist das Ausstehen der Rechtskraft zu
erwähnen. Wird die Entscheidung rechtskräftig oder wird sie von der höheren Behörde
aufgehoben, so ist dies — und zwar im Falle der rechtskräftigen Entziehung noch vor der
in § 169b Absatz 1 und § 169 des Gesetzes vorgeschriebenen Bekanntmachung — in
der Form einer besonderen Eintragung zu verlautbaren. Die Eintragungen gehören,
soweit sie die Feststellung des Abbaues eines Kohlenfeldes zum Gegenstande haben, in
die erste Abtheilung, im übrigen in die zweite Abtheilung des Blattes.
Zu §§ 169b §#21. Wird ein Bergbaurecht ganz oder zum Theil aufgegeben, so hat das Berg-
bis 1698 amt dies dem Grundbuchamte, welches das Blatt des Bergbaurechts führt, mitzutheilen.
Die Mittheilung ist für die dem Grundbuchamte zustehenden Verfügungen maßgebend.
Das Grundbuchamt hat noch vor der im §169b Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen
Bekanntmachung die Aufgabe des Bergbaurechts von Amtswegen in die zweite Abtheilung
des Blattes einzutragen.