Zu 84.
Zu SI.
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&27. Nach der Eintragung des Erlöschens des Bergbaurechts sowie nach der etwa
erforderlich werdenden Abschreibung zugeschriebener Grundstücke oder Rechte wird das
Blatt des Bergbaurechts unter Beobachtung der Vorschriften des § 151 Absatz 2 Satz 3, 4
der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 (G.= u.
V.-Bl. S. 288) von Amtswegen geschlossen.
B
Zu Artikel II des Gesetzes vom 18. März 1887 (G.= u. V.-Bl. S. 30 flg.)
in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 206).)
# 28. Die Anlegung eines eigenen Grundbuchs für Bergbaurechte bedarf der
Genehmigung des Justiz-Ministeriums. Ob in dieses Grundbuch die für Bergbaurechte
bereits bestehenden Grundbuchblätter unter Schließung der Blätter zu übertragen seien,
bleibt der Anordnung des Justiz-Ministeriums vorbehalten.
& 29. Bestreitet der Berechtigte, daß das Grubenfeld zu einem und demselben
Betriebe gehöre oder für einen einheitlichen Betrieb bestimmt sei, so ist vor der Anlegung
des Grundbuchblatts die Entscheidung des Bergamts einzuholen.
C
Zu Artikel III des Gesetzes vom 18. März 1887 (G.= u. V.-Bl. S. 31 flg.)
in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 200).
s30. Die Grundbuchämter haben, soweit dies nicht schon geschehen ist, ein Ver-
zeichniß aller von den Grundstücken ihres Bezirkes vor dem 1. Oktober 1887 abgetrennten
Kohlenbergbaurechte, die ein Grundbuchblatt noch nicht erhalten haben, unter Bezeich-
nung der von den Rechten ergriffenen Grundstücke und unter Angabe der Namen der
Berechtigten dem Bergamte zu übermitteln und hierbei das Bergamt um Auskunft
darüber zu ersuchen, ob auf Grund der Kohlenbergbaurechte Betrieb stattfindet. Bestehen
in dem Bezirk eines Grundbuchamts derartige Kohlenbergbaurechte in großer Zahl, so
kann das Ersuchen nach und nach für die in einzelnen Ortsfluren bestehenden Kohlen-
bergbaurechte erfolgen.
& 31. Die Erklärung des Berechtigten ist, wenn das Recht aufrechterhalten wird,
dem Grundbuchamte gegenüber, wenn das Recht aufgegeben wird, dem Bergamte gegen-
über abzugeben. Werden Erklärungen an die unzuständige Behörde gerichtet, so sind sie
von ihr der zuständigen Behörde zu übersenden.
m632. Steht ein Kohlenbergbaurecht Mehreren zu und haben nicht alle von ihnen
erklärt, daß sie das Recht aufrechterhalten, so hat das Grundbuchamt vor der Anlegung