Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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ohne vorgängige Ermächtigung der Militärbehörde ertheilen. Es ist daher, wenn 
eine schleunige Beerdigung angezeigt erscheint oder sonst Anlaß vorliegt, von 
dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, außer der in § 5 Absatz 3 vorgeschrie- 
benen Anzeige an die Militärbehörde, eine gleiche Anzeige an das Amtsgericht 
zu richten. Dabei ist in der Anzeige an die Militärbehörde zu bemerken, daß 
das Amtsgericht wegen Ertheilung der Genehmigung zur Beerdigung angegangen 
worden sei, und in der Anzeige an das Amtsgericht, daß die Militärbehörde 
benachrichtigt sei und daß die Anzeige an das Amtsgericht erfolge, um die 
schleunige Genehmigung zur Beerdigung zu erlangen. Ingleichen sind bei der 
Anzeige an das Amtsgericht die Gründe anzugeben, wegen deren die schleunige 
Beerdigung nothwendig sein solle, damit das Amtsgericht in die Lage kommt, 
zu prüfen, ob in der That ein Nothfall im Sinne des § 154 Absatz 2 der 
Militärstrafgerichtsordnung vorliege. Erachtet das Amtsgericht einen Nothfall 
in diesem Sinne nicht für vorliegend und trägt es daher Bedenken, seinerseits 
die Genehmigung zur Beerdigung auszusprechen, so hat es hiervon alsbald sowohl 
die anzeigende Polizeibehörde wie die Militärbehörde in Kenntniß zu setzen. 
Alsdann wird die Militärbehörde ihrerseits über die Genehmigung der Beerdig- 
ung Entschließung fassen und solche der Polizeibehörde auf kürzestem Wege mit- 
theilen. 
In Orten, wo sich ein höheres Militärgericht befindet (Dresden, Leipzig, 
Chemnitz) leiden die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes keine Anwendung. 
Im Verlauf des Todesermittelungsverfahrens nach § 154 flg. der Militär- 
strafgerichtsordnung wird das Amtsgericht unter Umständen Veranlassung haben, 
gemäß § 153 Absatz 3 dieses Gesetzes auch dringende Untersuchungshandlungen 
anderer Art vorzunehmen. 
Dresden, den 8. Februar 1900. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Schurig. v. Metzsch. 
Gebhardt.
	        
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