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Nr. 14. Verordnung
zur Ausführung des § 13 Absatz 2 und des § 14 des Telegraphenwege-
Gesetzes vom 18. Dezember 1899 (R.-G.-Bl. S. 705);
vom 15. Februar 1900.
Zur Ausführung des § 13 Absatz 2 und des § 14 des Telegraphenwege-Gesetzes vom
18. Dezember 1899 (R.-G.-Bl. S. 705) werden die nach diesem Gesetze in Thätigkeit
tretenden Landes-Verwaltungsbehörden, wie folgt, bestimmt.
# 1. Landes-Zentralbehörde ist in den Fällen des § 11, soweit hierbei
Telegraphenleitungen an Staatsstraßen in Frage kommen, das Finanz-Ministerium, in
allen anderen Fällen das Ministerium des Innern.
#2. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft.
##3. Untere Verwaltungsbehörde ist in den Städten, für welche die
Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, insoweit es jedoch sich in solchen
um Telegraphenleitungen an Staatsstraßen handelt, sowie in den anderen Städten, den
Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirken die Amtshauptmannschaft.
& 4.Ersatzansprüche aus den §§ 2, 4, 5 und 6 des Telegraphenwege-Gesetzes
sind bei der unteren Verwaltungsbehörde geltend zu machen.
Dresden, am 15. Februar 1900.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. v. Watzdorf.
Effler.
Nr. 15. Verordnung,
eine Abänderung des Formulars zu den Heimathscheinen für das
Ausland betreffend;
vom 16. Februar 1900.
Infolge der Abänderung, welche § 21 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die Erwerbung
und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 187 0 durch Artikel 41