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Nr. 76. Verordnung,
die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark
betreffend;
vom 25. Juli 1900.
— Nachdem der Bundesrath laut der unter O nachstehenden Bekanntmachung vom
— 13. Juni dieses Jahres die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark vom
1. Oktober 1900 ab mit einjähriger Einlösungsfrist angeordnet hat, werden sämmtliche
Staatskassen hierdurch angewiesen, im Sinne dieser Bekanntmachung schon von jetzt ab
zu verfahren. Die eingehenden Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark sind daher von diesen
Kassen nicht mehr als Zahlungsmittel zu benutzen. Auch sind diese Münzen jeder Zeit
auf Erfordern gegen anderes Geld umzutauschen.
Die zur Einlösung kommenden Stücke sind, insoweit sie nicht bei den Oberpostkassen
umgewechselt werden können,
1. von denjenigen Kassenstellen, die nicht unmittelbar Ueberschüsse an die Finanz-=
hauptkasse einliefern, bei der letzteren oder einer unmittelbar Ueberschüsse ein-
liefernden Kasse gegen anderes Geld umzuwechseln,
2. von den unmittelbar Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse einliefernden Kassen
aber mit zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse zu verwenden.
Dresden, den 25. Juli 1900.
Sämmtliche Ministerien.
Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz.
Für den Minister des Kultus
und öffentlichen Unterrichts: v. Watzdorf.
Dr. Waentig.
Naumann.