Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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sowie die Forstreferendare 
zu denjenigen Personen gehören, mit deren Stellen das Befugniß zu Aufnahme von 
Protokollen ein für alle Mal verbunden ist. 
Dresden, am 21. Juli 1900. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Naumann. 
  
Nr. 78. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zum Baue einer Eisenbahnbrücke 
in der Linie Hainsberg-Kipsdorf betreffend; 
vom 31. Juli 1900. 
Jufolge Regulirung der wilden Weißeritz in Flur Somsdorf muß bei Station 9+ 73,3 
der Staatseisenbahnlinie Hainsberg-Kipesdorf eine neue Brücke für diese Eisenbahn er- 
baut werden. 
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes nicht allenthalben zu 
erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern 
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiter- 
ung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) 
andurch verordnet, was folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf den Brückenbau in Anwend- 
ung zu bringen. 
. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu 
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
&s# 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur Somsdorf mit Coßmanns- 
dorf betroffen. 
Dresden, am 31. Juli 1900. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Vodel. Effler. 
Truck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söbne, Dresden.
	        
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