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Endlich wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt:
Werden sächsische Staatsangehörige in außerdeutschen Staaten hinsichtlich der
Heranziehung zu den persönlichen direkten Staatssteuern ungünstiger behandelt,
als nach den vorstehenden Bestimmungen die Ausländer in Sachsen, so kann den
Angehörigen der betreffenden außerdeutschen Staaten gegenüber hinsichtlich der
Heranziehung zur sächsischen Staatseinkommensteuer nach den Grundsätzen der
Gegenseitigkeit verfahren werden.
l 3.
Die Worte „in väterlicher Gewalt“ und „dem väterlichen Nießbrauche“ werden
durch die Worte
„in elterlicher Gewalt“
und
„der elterlichen Nutznießung“
ersetzt.
84
erhält folgende Fassung:
Beitragspflichtig sind ferner, vorbehältlich der in 88 5 und 6 bestimmten
Beschränkungen und Befreiungen, die juristischen Personen und die mit dem
Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögens-
massen, und zwar:
a) die Personenvereine, welche Ueberschüsse als Aktienzinsen oder Dividenden,
gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder vertheilen,
hinsichtlich der im Durchschnitte der letzten drei Kalenderjahre oder, wenn
noch nicht so lange Vertheilungen stattgefunden haben, im Durchschnitte
der letzten zwei Kalenderjahre oder im letzten Kalenderjahre vertheilten
Ueberschüsse;
5) alle sonstigen nichtphysischen Beitragspflichtigen der eingangserwähnten
Art hinsichtlich des Reinertrags ihres in Grundbesitz, in einem gewerb-
lichen Betriebe oder sonst werbend angelegten Vermögens abzüglich der
von ihnen zu bezahlenden Schuldzinsen, sowie bei den politischen Gemeinden
abzüglich der Schuldzinsen für die von den Schul= und Kirchengemeinden
aufgenommenen Anleihen mit der Maßgabe, daß dann, wenn sich ein
Schulbezirk oder eine Parochie über mehrere Gemeindebezirke erstreckt,
bei den betheiligten mehreren politischen Gemeinden die Schuldzinsen
für Anleihen der Schul= oder Kirchengemeinden je nur in dem Ver-
hältuisse in Abzug kommen, in welchem die Angehörigen des betreffenden