Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Durch eine Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während des 
Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, wird — vorbehältlich der in 
§ 47 a bestimmten Ausnahmen — an der einmal veranlagten Steuer nichts 
geändert. 
§ 15 Ziffer 1 
erhält folgende Fassung: 
Als Einkommen gilt die Summe aller in Geld oder Geldeswerth bestehenden 
Einnahmen der einzelnen Beitragspflichtigen mit Einschluß des Miethwerthes 
der Wohnung im eigenen Hause oder sonstiger freier Wohnung, sowie des Werthes 
der zum Haushalte verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirthschaft und des 
eigenen Gewerbebetriebes, abzüglich der auf Erlangung, Sicherung und Erhaltung 
dieser Einnahmen verwendeten Ausgaben, sowie etwaiger Schuldzinsen, auch 
sofern die letzteren zu den soeben bezeichneten Ausgaben nicht gehören oder 
planmäßig über mehr als 30 Jahre sich erstreckende Amortisationsraten zur 
allmählichen Tilgung der Schuld mit in sich schließen. 
8 15 Ziffer 2. 
Die Worte „vorbehältlich der Bestimmung in § 21 Punkt 1“ werden durch die Worte 
„vorbehältlich der Bestimmungen in § 21“ 
ersetzt. 
* 15 Ziffer 3 
erhält folgende Fassung: 
Von dem Einkommen sind abzuziehen: 
a) die Beiträge zu der für Rechnung der Staatskasse eingehobenen Grundsteuer und 
zur Landes-Immobiliarbrandkasse; 
b) die von den Beitragspflichtigen gesetz= oder vertragsmäßig zu leistenden Beiträge 
zu Kranken-, Unfall-, Alters= und Invalidenversicherungs-, Wittwen-, Waisen-, 
Pensions= und Sterbekassen; 
c) Versicherungsprämien und indirekte Abgaben insoweit, als sie zu den geschäftlichen 
Unkosten zu rechnen sind. 
* 15 Ziffer 4. 
Unter e kommen die Worte „Beiträge zu Pensions-, Sterbe= und Krankenkassen und 
ähnliche Ausgaben“ in Wegfall. 
* 15 Ziffer 5 
kommt in Wegfall.
	        
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