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kommt in Wegfall.
erhält folgenden Zusatz:
4. Soweit Dividenden von Geschäftsantheilen einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, die in Sachsen ihren Sitz hat, nach § 4 unter a bei der Gesellschaft
zur Besteuerung zu ziehen sind, kommen dieselben bei den Geschäftsantheilseignern
nur zur Hälfte ihres Betrags in Anschlag.
§ 21
erhält folgende Fassung:
Die im §17 unter d bezeichneten Einkommensquellen umfassen mit Ausnahme
des Betriebs der Land= und Forstwirthschaft auf eigenen Grundstücken jede fort-
gesetzt auf Erwerb gerichtete Thätigkeit, bei welcher der wirthschaftliche Erfolg
zum Vortheile oder Nachtheile des Unternehmers steht.
Das Einkommen aus diesen Quellen ist nach den in §88§ 14 flg. bestimmten
allgemeinen Grundsätzen unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften zu
ermitteln:
1. Bei der Berechnung des Jahreseinkommens ist der Stand des Anlage= und
Betriebskapitals am Schlusse des in Frage kommenden Geschäftsjahres
gegenüber dem Stande am Anfange desselben mit in Anschlag zu bringen.
Eine hierbei sich ergebende Vermehrung ist, soweit sie aus dem Geschäfts-
betriebe selbst herrührt, dem Geschäftsgewinne hinzuzurechnen, eine Ver-
minderung dagegen, soweit sie nicht durch Herausziehung von Vermögens-
werthen aus dem Geschäftsvermögen verursacht worden, von dem Geschäfts-
gewinne abzurechnen.
2. Die Zinsen des im Geschäftsbetriebe angelegten eigenen Kapitals sind als
Theil des Geschäftsgewinns zu betrachten. Dasselbe gilt von Geldern
und Waaren, welche für den eigenen Bedarf des Unternehmers oder
seiner Angehörigen aus dem Geschäfte entnommen, sowie von den einen
Geldwerth habenden Leistungen irgend welcher Art, welche zu gleichem
Zwecke auf Kosten des Geschäfts bezogen worden sind, mit der Maßgabe,
daß hierbei die entnommenen Waaren und bezogenen Leistungen nach
ihrem gemeinen Werthe in Anschlag zu bringen sind und der so ermittelte
Werth derselben, soweit er der Geschäftskasse nicht oder nicht voll vergütet
worden ist, einen Theil des Geschäftsgewinns zu bilden hat.