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Der Reingewinn einer nicht nach § 4 zu besteuernden Erwerbsgesellschaft
ist den einzelnen Theilhabern nach Maßgabe ihres Antheils anzurechnen.
Erhalten Theilhaber einer solchen Gesellschaft für Mühwaltungen in deren
Interesse besondere Vergütungen für Rechnung der Gesellschaft, so sind
diese Vergütungen den Gewinnantheilen der betreffenden Theilhaber
hinzuzurechnen.
Bei Handel= und Gewerbetreibenden, welche den Vorschriften des Handels-
gesetzbuchs entsprechende Bücher führen, ist der Reingewinn nach den
Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch
das Handelsgesetzbuch bestimmt sind und sonst dem Gebrauche eines ordent-
lichen Kaufmanns entsprechen. Insbesondere gilt dies einerseits von dem
Zuwachse des Anlagekapitals und andererseits von den regelmäßigen
jährlichen Abschreibungen, soweit sich solche als eine angemessene Berück-
sichtigung der Werthsverminderung darstellen.
mDer Gewinn beim Betriebe der Landwirthschaft auf erpachteten Grundstücken
ist in gleicher Weise zu veranschlagen, wie beim Betriebe derselben auf
eigenen Grundstücken; der Pachtzins ist davon in Abzug zu bringen, soweit
er nicht antheilig auf die vom Pächter und seinen Angehörigen benutzte
Wohnung zu rechnen ist.
Das Einkommen ist nach dem Durchschnitte der letzten drei Geschäftsjahre
dergestalt zu berechnen, daß für jedes dieser Jahre der erzielte Reingewinn
gesondert ermittelt und der dritte Theil der Summe der ermittelten Rein-
gewinne als Einkommen in Ansatz gebracht wird. Falls die Einnahmequelle
noch nicht so lange ein Einkommen gewährt, ist dasselbe nach den Ergeb-
nissen seit der Zeit des Bestehens des Einkommens, falls aber auch diese
keinen Anhalt bieten, nach dem Stande zur Zeit der Einschätzung (8 16
Absatz 4) zu veranschlagen.
§ 26 Absatz 3.
Die Worte „unter väterlicher Gewalt“ werden durch die Worte
ersetzt.
„unter elterlicher Gewalt“
§ 39 Absatz 3.
Die Worte „unter väterlicher Gewalt“ werden durch die Worte
ersetzt.
„unter elterlicher Gewalt“