— 556 —
Der Abschnitt „VI. Nachschätzungen“ erhält hinter § 47 folgenden Zusatz:
8 47a.
Erhöht sich das Einkommen eines Beitragspflichtigen im Laufe des Steuer—
jahres nach erfolgter Veranlagung durch Erwerbungen von Todeswegen oder
durch Schenkungen um mehr als zwei Steuerklassen, so ist es vom nächsten
Termine nach Eintritt dieser Erhöhung ab der letzteren entsprechend höher zur
Steuer heranzuziehen.
Mindert sich das Einkommen eines Beitragspflichtigen im Laufe des Steuer—
jahres nach erfolgter Veranlagung um mehr als den vierten Theil durch Wegfall
einer oder mehrerer Einkommensquellen oder durch außergewöhnliche Unglücksfälle
oder durch rechtsverbindliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterstützungen,
welche in der Hand der Empfänger zur Besteuerung gelangen, so kann vom
nächsten Termine nach Eintritt der Einkommensverminderung ab eine der letzteren
entsprechende Ermäßigung der Steuer beansprucht werden. Dieser Anspruch
erlischt, wenn er nicht bis zum Ablaufe des Steuerjahres bei der nach Absatz 3
zuständigen Behörde angemeldet wird.
In den vorgedachten Fällen erfolgt die höhere Veranlagung (Absatz 1) oder
die Entscheidung über Anträge auf Steuerermäßigung (Absatz 2) in denjenigen
Orten, für welche die Katasteranlegung der Gemeindebehörde übertragen ist,
durch diese letztere, für andere Orte durch die Bezirkssteuereinnahme. Die hier-
nach zuständige Behörde ist befugt, über die nach Absatz 1 oder 2 in Betracht zu
ziehenden Verhältnisse vom Beitragspflichtigen auf bestimmte Fragen schriftliche
oder mündliche Auskunft unter Einräumung einer angemessenen Frist zu verlangen.
Wird die verlangte Auskunft verweigert oder nicht rechtzeitig ertheilt, so hat dies
für den Beitragspflichtigen den Verlust des Reklamationsrechts gegen die höhere
Veranlagung (Absatz 1) oder die völlige oder theilweise Ablehnung der bean-
spruchten Steuerermäßigung (Absatz 2) zur Folge. Die erhöhte Veranlagung oder
die Entscheidung über einen Antrag auf Steuerermäßigung nach Absatz 2 ist dem
Beitragspflichtigen von der nach Vorstehendem zuständigen Behörde schriftlich
bekannt zu machen.
8 48
erhält folgende Fassung:
Gegen die Einschätzung, sowie gegen Nachschätzungen (§8 47 und 47 a) ein-
schließlich der Ablehnung beanspruchter Nachschätzungen (§ 47 a Absatz 2) steht
dem Beitragspflichtigen das Rechtsmittel der Reklamation zu. Ebenso steht dem
Bezirkssteuerinspektor gegen die Einschätzung oder Nachschätzung das Rechtsmittel