Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Der Abschnitt „VI. Nachschätzungen“ erhält hinter § 47 folgenden Zusatz: 
8 47a. 
Erhöht sich das Einkommen eines Beitragspflichtigen im Laufe des Steuer— 
jahres nach erfolgter Veranlagung durch Erwerbungen von Todeswegen oder 
durch Schenkungen um mehr als zwei Steuerklassen, so ist es vom nächsten 
Termine nach Eintritt dieser Erhöhung ab der letzteren entsprechend höher zur 
Steuer heranzuziehen. 
Mindert sich das Einkommen eines Beitragspflichtigen im Laufe des Steuer— 
jahres nach erfolgter Veranlagung um mehr als den vierten Theil durch Wegfall 
einer oder mehrerer Einkommensquellen oder durch außergewöhnliche Unglücksfälle 
oder durch rechtsverbindliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterstützungen, 
welche in der Hand der Empfänger zur Besteuerung gelangen, so kann vom 
nächsten Termine nach Eintritt der Einkommensverminderung ab eine der letzteren 
entsprechende Ermäßigung der Steuer beansprucht werden. Dieser Anspruch 
erlischt, wenn er nicht bis zum Ablaufe des Steuerjahres bei der nach Absatz 3 
zuständigen Behörde angemeldet wird. 
In den vorgedachten Fällen erfolgt die höhere Veranlagung (Absatz 1) oder 
die Entscheidung über Anträge auf Steuerermäßigung (Absatz 2) in denjenigen 
Orten, für welche die Katasteranlegung der Gemeindebehörde übertragen ist, 
durch diese letztere, für andere Orte durch die Bezirkssteuereinnahme. Die hier- 
nach zuständige Behörde ist befugt, über die nach Absatz 1 oder 2 in Betracht zu 
ziehenden Verhältnisse vom Beitragspflichtigen auf bestimmte Fragen schriftliche 
oder mündliche Auskunft unter Einräumung einer angemessenen Frist zu verlangen. 
Wird die verlangte Auskunft verweigert oder nicht rechtzeitig ertheilt, so hat dies 
für den Beitragspflichtigen den Verlust des Reklamationsrechts gegen die höhere 
Veranlagung (Absatz 1) oder die völlige oder theilweise Ablehnung der bean- 
spruchten Steuerermäßigung (Absatz 2) zur Folge. Die erhöhte Veranlagung oder 
die Entscheidung über einen Antrag auf Steuerermäßigung nach Absatz 2 ist dem 
Beitragspflichtigen von der nach Vorstehendem zuständigen Behörde schriftlich 
bekannt zu machen. 
8 48 
erhält folgende Fassung: 
Gegen die Einschätzung, sowie gegen Nachschätzungen (§8 47 und 47 a) ein- 
schließlich der Ablehnung beanspruchter Nachschätzungen (§ 47 a Absatz 2) steht 
dem Beitragspflichtigen das Rechtsmittel der Reklamation zu. Ebenso steht dem 
Bezirkssteuerinspektor gegen die Einschätzung oder Nachschätzung das Rechtsmittel
	        
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