Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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der Berufung zu. Von der Berufung kann indessen der Bezirkssteuerinspektor 
bei Nachschätzungen nur dann Gebrauch machen, wenn die die Nachschätzung 
enthaltende Entschließung nicht von der Bezirkssteuereinnahme (zu vergl. 8 47 a 
Absatz 3) gefaßt worden ist. 
849 Absatz 1. 
Die Worte „und für die im Laufe des Steuerjahres neu hinzugetretenen Beitrags- 
pflichtigen von der Bekanntmachung des durch die Gemeindebehörde für sie ausgeworfenen 
Steuerbetrags ab (§ 47)“ werden durch die Worte 
„und bei Nachschätzungen (§§ 47 und 47 a) von der Bekanntmachung der die 
Nachschätzung betreffenden Entschließung der zuständigen Behörde ab" 
ersetzt. 
850. 
Nach dem Worte „Einschätzung“ sind die Worte 
„oder Nachschätzung“ 
einzuschalten. 
L 
erhält folgende Fassung: 
Die Reklamation gegen die Einschätzung oder eine Nachschätzung nach § 47 
kann nur gegen das Gesammtergebniß der Veranlagung gerichtet werden und ist 
vom Reklamanten unter genauer Angabe der Höhe aller seiner Einkünfte und 
der gesetzlich zulässigen Abzüge thatsächlich zu begründen. 
Die Reklamation gegen eine Nachschätzung nach § 47 a Absatz 1 kann nur 
gegen die Nachschätzung überhaupt oder das Maß derselben und diejenige gegen 
die völlige oder theilweise Verweigerung einer nach § 47 a Absatz 2 beanspruchten 
Nachschätzung nur gegen diese Verweigerung gerichtet werden. In beiden Fällen 
ist die Reklamation vom Beitragspflichtigen ebenfalls thatsächlich zu begründen. 
52. 
Die Worte „nach §§ 39 oder 42“ werden durch die Worte 
„nach §§ 39, 42 oder 47 a“ 
und die Worte „zurückgelegt, um nach Befinden bei der nächstjährigen Einschätzung 
benutzt zu werden“ durch das Wort 
„zurückgewiesen“, 
sowie die Worte „vierzehn Tagen“ durch die Worte 
„drei Wochen“ 
ersetzt. 
1900. 74
	        
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