Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Einkommensteuergesetz
vom  24.  Juli  1900.

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I.  Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Im  Königreiche  Sachsen  wird  eine  allgemeine  Einkommensteuer  erhoben.
Dieser  Steuer  unterliegt  das  gesammte,  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Gesetzes  zu  berechnende  jährliche  reine  Einkommen  (vergl.  jedoch  §  15  Punkt  6)  des
Beitragspflichtigen.

§&  2.  Beitragspflichtig  sind,  vorbehältlich  der  in  88§  5  und  6  bestimmten  Beschränkungen
  und  Befreiungen:

1.  Sächsische  Staatsangehörige,  und  zwar:

a)  wenn  sie  einen  Wohnsitz  in  Sachsen  haben,  mit  ihrem  gesammten  Einkommen;

b)  wenn  sie  außerhalb  Sachsens  wohnen  oder  sich  aufhalten,  ohne  gleichzeitig  in
Sachsen  einen  Wohnsitz  zu  haben,  mit  demjenigen  Einkommen,  welches  aus
sächsischem  Grundbesitze  oder  aus  einem  in  Sachsen  betriebenen  Gewerbe  herrührt,
  ingleichen  mit  dem  Einkommen  an  Gehalt,  Pension  und  Wartegeld,  welches
aus  der  sächsischen  Staatskasse  gezahlt  wird;

2.  Angehörige  anderer  deutscher  Staaten,  und  zwar:

a)  wenn  sie,  ohne  gleichzeitig  in  ihrem  Heimathsstaate  einen  Wohnsitz  zu  haben,  in
Sachsen  wohnen  oder,  ohne  anderswo  im  Reiche  einen  Wohnsitz  zu  haben,  sich
in  Sachsen  aufhalten,  mit  ihrem  gesammten  Einkommen;

b)  in  allen  anderen  Fällen  mit  demjenigen  Einkommen,  welches  aus  sächsischem
Grundbesitze  oder  einem  in  Sachsen  betriebenen  Gewerbe  herrührt,  ingleichen
mit  dem  Einkommen  an  Gehalt,  Pension  und  Wartegeld,  welches  aus  der  sächsischen
  Staatskasse  gezahlt  wird;

3.  Ausländer,  und  zwar:

à)  wenn  sie  in  Sachsen  ihren  Wohnsitz  haben  oder  sich  dauernd,  d.  h.  mindestens  ein
Jahr  lang  ununterbrochen  oder  drei  Jahre  mit  Unterbrechungen,  aufhalten,  mit
ihrem  gesammten  Einkommen;

b)  wenn  sie  in  Sachsen  ein  Grundstück  besitzen  oder  eine  Erwerbsthätigkeit  ausüben
(ohne  Unterschied,  ob  sie  sich  in  Sachsen  aufhalten  oder  nicht),  mit  dem  aus  diesen
Quellen  herrührenden  Einkommen.