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9. die infolge reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Berufsgenossen-
schaften, Kranken= und Pensionskassen, sowie die zum Ersatze derselben dienenden Kassen
und Verbände;
10. die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen, wohlthätigen, Besoldungs= oder
Pensionszwecken dienenden juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögens-
erwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen;
11. Konkursmassen;
12. die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit hinsichtlich desjenigen Theils
der an die Mitglieder vertheilten Ueberschüsse, welcher dem Verhältnisse der Mitglieder-
beiträge zuzüglich dreiprozentiger Zinsen angesammelter Mitgliederbeiträge zu den ge-
sammten Einnahmen der Gesellschaft entspricht, sowie hinsichtlich der Hälfte des ver-
bleibenden Theils.
6 7. Das Finanz-Ministerium ist ermächtigt, zeitweilige Ermäßigungen und Be-
freiungen in Fällen eines außergewöhnlichen Nothstandes und wegen individueller Ver-
hältnisse zu bewilligen.
.insichtlich des Ortes, wo die Beitragspflicht zu erfüllen ist, gilt Folgendes:
1. Beitragspflichtige, welche in Sachsen wohnen oder sich aufhalten, versteuern ihr
gesammtes steuerpflichtiges Einkommen an ihrem Wohnsitze, beziehentlich an ihrem Auf-
enthaltsorte.
2. Beitragspflichtige, welche in Sachsen weder ihren Wohnsitz, noch einen dauernden
Aufenthaltsort haben, versteuern ihr Einkommen aus sächsischem Grundbesitze oder aus
einem in Sachsen betriebenen Gewerbe an dem Orte, wo der Grundbesitz liegt oder das
Gewerbe betrieben wird, ihr Einkommen an Gehalt, Pension oder Wartegeld aber am
Sitze der Kasse, von welcher diese Bezüge ausgezahlt werden.
3. Fällt aus.
4. Die in § 4 bezeichneten Beitragspflichtigen versteuern ihr Einkommen an dem
Orte, wo sie ihren Sitz haben. Dafern sie ihren Sitz außerhalb Sachsens, in Sachsen
aber eine Generalagentur oder ähnliche Vertretung haben, versteuern sie ihr Einkommen
am Sitze dieser Vertretung; andernfalls versteuern sie ihr Einkommen aus Grundbesitz oder
aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe da, wo der Grundbesitz liegt oder das Ge-
werbe betrieben wird.
5. Wenn nach den obigen Bestimmungen für einen Beitragspflichtigen mehrere
Steuerstellen gleichzeitig oder wahlweise zuständig sein würden, sowie überhaupt in
zweifelhaften Fällen bestimmt das Finanz-Ministerium die eintretende Steuerstelle.
69.Die Einkommensteuer ist in den vom Finanz-Ministerium festzusetzenden
Terminen zu entrichten.
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