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2. Auszugsleistungen, die nicht in Geld bestehen, und andere Naturalgefälle sind
nach ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt bieten, nach den in der Umgegend
üblichen Preisen zu berechnen.
3. Fortlaufende Unterstützungen sind in der Hand des Empfängers steuerpflichtig,
wenn der Geber zu deren Verabreichung sich rechtsgültig verbindlich gemacht hat oder
rechtskräftig verurtheilt ist.
4. Soweit Dividenden von Geschäftsantheilen einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, die in Sachsen ihren Sitz hat, nach § 4 unter a bei der Gesellschaft zur Be—
steuerung zu ziehen sind, kommen dieselben bei den Geschäftsantheilseignern nur zur
Hälfte ihres Betrags in Anschlag.
& 20. Für die Berechnung und Schätzung der in § 17 unter c erwähnten Arten
des Einkommens gilt insbesondere Folgendes:
1. Zum Gehalte oder Lohne gehörige Naturalbezüge, einschließlich der freien Wohn-
ung, Kost und Dienstkleidung, sind nach ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt bieten,
nach den in der Umgegend üblichen Preisen zu berechnen.
2. Dienstwohnungen sind nach dem bestallungsmäßig oder sonst von der Anstellungs-
behörde dafür festgesetzten Betrage in Anrechnung zu bringen; wo eine solche Festsetzung
nicht vorliegt, sind die ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt bieten, die in der
Umgegend üblichen Miethpreise zu Grunde zu legen.
3. Das Einkommen aus Dienstländereien ist nach denselben Grundsätzen zu be-
urtheilen, wie das Einkommen aus eigenen Grundstücken.
4. Der bestallungsmäßig oder sonst nach Ermessen der Anstellungsbehörde als Ver-
gütung für Dienstaufwand anzusehende Theil des Dienstbezugs, einschließlich der Tage-
gelder, unterliegt der Besteuerung nicht.
& 21. Die in § 17 unter d bezeichneten Einkommensquellen umfassen mit Aus-
nahme des Betriebs der Land= und Forstwirthschaft auf eigenen Grundstücken jede fort-
gesetzt auf Erwerb gerichtete Thätigkeit, bei welcher der wirthschaftliche Erfolg zum Vor-
theile oder Nachtheile des Unternehmers steht.
Das Einkommen aus diesen Quellen ist nach den in 88 14 flg. bestimmten allge-
meinen Grundsätzen unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften zu ermitteln:
1. Bei der Berechnung des Jahreseinkommens ist der Stand des Anlage= und Be-
triebskapitals am Schlusse des in Frage kommenden Geschäftsjahres gegenüber dem
Stande am Anfange desselben mit in Anschlag zu bringen. Eine hierbei sich ergebende
Vermehrung ist, soweit sie aus dem Geschäftsbetriebe selbst herrührt, dem Geschäfts-
gewinne hinzuzurechnen, eine Verminderung dagegen, soweit sie nicht durch Herausziehung