Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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III. Einschätzungskommissionen. 
&22. Die Feststellung und Katastration des Einkommens der einzelnen Beitrags- 
pflichtigen erfolgt unter der Oberaufsicht und Oberleitung des Finanz-Ministeriums durch 
Einschätzungskommissionen. 
Das Finanz-Ministerium kann von der Geschäftsbehandlung bei den einzelnen Ein- 
schätzungskommissionen durch besonders dazu abgeordnete Beamte, welche den Sitzungen 
der Kommissionen mit berathender Stimme beiwohnen, Kenntniß nehmen und die richtige 
und gleichmäßige Ausführung der gesetzlichen Vorschriften überwachen. 
23. Die Steuerbezirke des Landes werden für den Zweck der Einschätzung in 
Distrikte getheilt. Für jeden Distrikt wird eine Einschätzungskommission gebildet. 
Dem Bezirkssteuerinspektor liegt innerhalb seines Bezirks die unmittelbare Leitung 
und Beaufsichtigung des Einschätzungsgeschäfts ob. Demselben können zu diesem Behufe 
je nach Bedarf Stellvertreter vom Finanz-Ministerium bestellt werden. 
Was im Folgenden vom Bezirkssteuerinspektor gesagt ist, gilt auch von dessen Stell- 
vertretern. 
#24. In der Regel bildet jede Gemeinde mit den in deren Flur gelegenen selb- 
ständigen Gutsbezirken einen Einschätzungsdistrikt; es können jedoch Gemeinden mit 
weniger als 500 Einwohnern mit benachbarten Gemeinden zu einem Einschätzungsdistrikte 
vereinigt werden; größere Gemeinden können in mehrere Distrikte zerlegt werden. 
Das Nähere über die Eintheilung bestimmt das Finanz-Ministerium. 
625. Die Einschätzungskommissionen werden aus dem Bezirkssteuerinspektor als 
Vorsitzendem und 3 bis 6 Mitgliedern zusammengesetzt, welche nach den Vorschriften des 
§ 27 zu wählen sind. Jedem dieser Mitglieder ist für Fälle zeitweiliger Behinderung, 
sowie für den Fall des Ausscheidens im Laufe der Wahlperiode ein Stellvertreter beizugeben. 
Die Zahl der Mitglieder bestimmt das Finanz-Ministerium; in Distrikten, welche 
aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt sind, wird die Zahl der von den Organen der 
Gemeindeverwaltung zu wählenden Mitglieder der Einschätzungskommissionen auf die 
einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl mit der Maßgabe vertheilt, daß jeder 
Gemeinde mindestens ein Mitglied zugetheilt wird. 
§26. Befindet sich in einem Einschätzungsdistrikte ein selbständiges Gut, so hat 
der Besitzer desselben der Einschätzungskommission als Mitglied hinzuzutreten und einen 
Stellvertreter zu bezeichnen. 
Befinden sich in einem Einschätzungsdistrikte mehrere selbständige Güter, so wählen 
die Besitzer aus ihrer Mitte ein Mitglied der Einschätzungskommission und einen Stell- 
vertreter. Für das Verfahren bei der Wahl gelten die Vorschriften in § 27 Absatz 2. 
1900. 76
	        
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