Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Gewissen zu verfahren und die aus Anlaß ihrer Mitwirkung zu ihrer Kenntniß gelangen- 
den Verhältnisse der Beitragspflichtigen streng geheim zu halten. 
Die Mitglieder der Einschätzungskommission haben dem Bezirkssteuerinspektor mittels 
Handschlags an Eidesstatt das Gleiche zu geloben. 
833. Die Mitglieder der Einschätzungskommissionen erhalten 3.4 Tagegelder für 
eine vom Finanz-Ministerium zu bestimmende tägliche Arbeitszeit. 
Die von den Bezirksausschüssen gewählten, weder im Distrikte, noch im Orte der 
Einschätzung wohnhaften Mitglieder erhalten nach näherer Anweisung des Finanz-Mini- 
steriums die Reisekosten vergütet. 
IV. Vorbereitung der Einschätzung. 
&éa 34. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, für Aufstellung der zur Einschätzung 
erforderlichen Nachweisungen über die innerhalb des Gemeindebezirks ihren Sitz habenden 
juristischen Personen, Gesellschaften und Vermögensmassen und über die innerhalb desselben 
wohnhaften physischen Personen, welche ein eigenes Einkommen haben, ingleichen über 
die außerhalb des Gemeindebezirks wohnhaften Besitzer und Theilhaber von innerhalb 
desselben gelegenen Grundstücken und Gewerbe-Etablissements nach Maßgabe der im 
Verordnungswege zu ertheilenden Vorschriften Sorge zu tragen. 
35. Jeder Besitzer eines Hausgrundstücks oder dessen Stellvertreter hat der 
Gemeindebehörde auf einem ihm zu behändigenden Formulare (Hausliste) in der darauf 
bezeichneten, mindestens achttägigen Frist die in dem Grundstücke wohnenden Personen, 
welche ein eigenes Einkommen haben, sowie die in demselben ein Gewerbe betreibenden 
und anderwärts wohnenden Personen, ingleichen Beitragspflichtige der in § 4 bezeichneten 
Arten, welche in dem Grundstücke ein Geschäftslokal haben, anzugeben. Der Besitzer 
haftet für die Steuerbeträge, welche infolge von ihm verschuldeter unrichtiger oder un- 
vollständiger Angaben dem Staate entgehen. 
In gleicher Weise ist jedes Familienhaupt für die richtige Angabe aller zu seinem 
Hausstande gehörigen, ein eigenes Einkommen habenden Personen, einschließlich der 
Aftermiether und Schlafstellenmiether, verantwortlich. 
636. Wer für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung seines Berufs 
andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt, ist verpflichtet, über das 
von ihm herrührende Einkommen derselben Auskunft zu ertheilen. 
Theilen diese Personen seine Wohnung oder wohnen sie in einem ihm gehörigen 
Hausgrundstücke, so hat diese Auskunftsertheilung in der Hausliste zu erfolgen. 
Andernfalls ist er verpflichtet, der Gemeindebehörde auf deren Aufforderung innerhalb 
einer ihm zu setzenden, mindestens achttägigen Frist diese Auskunft, nach dem Wohnorte
	        
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