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der von ihm beschäftigten Personen geordnet, in getrennten Nachweisungen unter Benutzung
der ihm zu diesem Zwecke zu behändigenden Formulare zu ertheilen.
Eine solche Nachweisung hat zu enthalten:
a) den Namen einer jeden der in dieselbe aufzunehmenden Personen;
b) die Stellung, welche dieselbe bei ihm einnimmt;
e) deren Wohnung;
d) den festen Gehalt oder Lohn, welchen sie zu der fraglichen Zeit bezieht, auf das
Jahr berechnet;
e)die schwankenden Bezüge an Tantieme, Stücklohn oder sonstigem Verdienste, soweit
thunlich, nach dem Durchschnitte des letzten Jahres.
Die Pflicht zur Aufstellung und Einreichung solcher Nachweisungen liegt namentlich
auch den Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Erwerbs= und Wirth-
schaftsgenossenschaften und Berggewerkschaften bezüglich der von ihnen angestellten oder
gegen Lohn beschäftigten Personen ob.
Der zur Auskunftsertheilung Verpflichtete haftet für die Steuerbeträge, welche infolge
von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger Angaben dem Staate entgehen.
#l 37Die Dienst-beziehentlich Anstellungsbehörden im Staats-, Hof= und Kirchen-
dienste haben über die Höhe der Gehalte und Dienstbezüge ihrer Beamten und Angestellten
der Gemeindebehörde des Wohnorts derselben innerhalb der vom Finanz-Ministerium
zu bestimmenden Frist schriftlich Auskunft zu ertheilen. Ebenso haben die Vorstände von
juristischen Personen und Vereinen aller Art, soweit sie nicht durch die Bestimmung in
§ 36 Absatz 5 getroffen werden, die Gehalte und Dienstbezüge ihrer Beamten und An-
gestellten der Gemeindebehörde des Wohnorts derselben auf eine diesfalls an sie ergehende
Aufforderung anzuzeigen. Die Gemeindebehörde hat in betreff der von ihr Angestellten
gleichfalls ein Verzeichniß der Gehalte und Dienstbezüge anzufertigen.
638. Für jeden Ort, sowie für jeden Distrikt eines in mehrere Distrikte zerlegten
Ortes ist auf Grund der in §§ 34 bis 37 gedachten Unterlagen ein Kataster anzulegen.
Die Anlegung der Kataster hat die Bezirkssteuereinnahme zu besorgen; das Finanz-
Ministerium ist jedoch berechtigt, dieses Geschäft den Gemeindebehörden zu übertragen,
welche solchenfalls zu dem im Verordnungswege zu bestimmenden Zeitpunkte die Kataster
sammt Unterlagen an die Bezirkssteuereinnahme einzusenden haben.
8 39. Die Gemeindebehörde hat bei Anlegung des Katasters, falls ihr dieselbe
übertragen ist, sonst vor Einsendung der Unterlagen zur Anlegung des Katasters (88 34
bis 37) an die Bezirkssteuereinnahme diejenigen Beitragspflichtigen, deren Einkommen
nicht zweifellos unter dem Betrage von 1600.4 bleibt, zur schriftlichen Deklaration