Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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der von ihm beschäftigten Personen geordnet, in getrennten Nachweisungen unter Benutzung 
der ihm zu diesem Zwecke zu behändigenden Formulare zu ertheilen. 
Eine solche Nachweisung hat zu enthalten: 
a) den Namen einer jeden der in dieselbe aufzunehmenden Personen; 
b) die Stellung, welche dieselbe bei ihm einnimmt; 
e) deren Wohnung; 
d) den festen Gehalt oder Lohn, welchen sie zu der fraglichen Zeit bezieht, auf das 
Jahr berechnet; 
e)die schwankenden Bezüge an Tantieme, Stücklohn oder sonstigem Verdienste, soweit 
thunlich, nach dem Durchschnitte des letzten Jahres. 
Die Pflicht zur Aufstellung und Einreichung solcher Nachweisungen liegt namentlich 
auch den Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Erwerbs= und Wirth- 
schaftsgenossenschaften und Berggewerkschaften bezüglich der von ihnen angestellten oder 
gegen Lohn beschäftigten Personen ob. 
Der zur Auskunftsertheilung Verpflichtete haftet für die Steuerbeträge, welche infolge 
von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger Angaben dem Staate entgehen. 
#l 37Die Dienst-beziehentlich Anstellungsbehörden im Staats-, Hof= und Kirchen- 
dienste haben über die Höhe der Gehalte und Dienstbezüge ihrer Beamten und Angestellten 
der Gemeindebehörde des Wohnorts derselben innerhalb der vom Finanz-Ministerium 
zu bestimmenden Frist schriftlich Auskunft zu ertheilen. Ebenso haben die Vorstände von 
juristischen Personen und Vereinen aller Art, soweit sie nicht durch die Bestimmung in 
§ 36 Absatz 5 getroffen werden, die Gehalte und Dienstbezüge ihrer Beamten und An- 
gestellten der Gemeindebehörde des Wohnorts derselben auf eine diesfalls an sie ergehende 
Aufforderung anzuzeigen. Die Gemeindebehörde hat in betreff der von ihr Angestellten 
gleichfalls ein Verzeichniß der Gehalte und Dienstbezüge anzufertigen. 
638. Für jeden Ort, sowie für jeden Distrikt eines in mehrere Distrikte zerlegten 
Ortes ist auf Grund der in §§ 34 bis 37 gedachten Unterlagen ein Kataster anzulegen. 
Die Anlegung der Kataster hat die Bezirkssteuereinnahme zu besorgen; das Finanz- 
Ministerium ist jedoch berechtigt, dieses Geschäft den Gemeindebehörden zu übertragen, 
welche solchenfalls zu dem im Verordnungswege zu bestimmenden Zeitpunkte die Kataster 
sammt Unterlagen an die Bezirkssteuereinnahme einzusenden haben. 
8 39. Die Gemeindebehörde hat bei Anlegung des Katasters, falls ihr dieselbe 
übertragen ist, sonst vor Einsendung der Unterlagen zur Anlegung des Katasters (88 34 
bis 37) an die Bezirkssteuereinnahme diejenigen Beitragspflichtigen, deren Einkommen 
nicht zweifellos unter dem Betrage von 1600.4 bleibt, zur schriftlichen Deklaration
	        
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