Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 578 — 
ihres Einkommens unter Zufertigung eines Deklarationsformulars und unter Einräumung 
einer mindestens achttägigen Frist aufzufordern. 
Jeder, welchem eine solche Aufforderung zugeht, hat die Deklaration seines Ein— 
kommens bei Verlust des Reklamationsrechts für das laufende Steuerjahr innerhalb der 
gestellten Frist an die Gemeindebehörde einzureichen. 
Für Beitragspflichtige, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft 
stehen, sowie für die im § 4 bezeichneten Beitragspflichtigen haben deren gesetzliche Ver- 
treter die Deklaration zu bewirken. 
40. Die Deklaration hat nach Maßgabe des Formulars zu enthalten: 
a) die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens des Beitragspflichtigen, und zwar gesondert 
nach den verschiedenen Quellen, wie solche in § 17 unter a bis c bezeichnet sind; 
b) die Angabe derjenigen Grundstücke und gewerblichen Niederlassungen, welche der 
Beitragspflichtige in Sachsen außerhalb seines Wohnsitzes besitzt; 
0) die Nachweisung der Schuldzinsen und der sonstigen, nach § 15 Punkt 3, 57) und 
7 und § 18 Punkt 8 zulässigen Abzüge, welche der Beitragspflichtige bei Be- 
rechnung seines Einkommens in Anschlag gebracht hat; 
d) die Versicherung des Beitragspflichtigen, daß er seine Angaben nach bestem Wissen 
und Gewissen gemacht habe. 
Sofern es sich um Einkommen handelt, dessen Betrag nur durch Schätzung gefunden 
werden kann, genügt es, wenn der Beitragspflichtige in die Deklaration statt der ziffer- 
mäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufnimmt, deren die Kom- 
mission zur Schätzung desselben bedarf, und sich zu jeder etwa erforderlichen Ergänzung 
dieser Nachweisungen nach Maßgabe der ihm vorzulegenden Fragen erbietet. 
Hinsichtlich derjenigen Schuldzinsen und Versicherungsprämien, welche integrirende 
Theile einer nach kaufmännischen Grundsätzen aufgemachten Bilanz bilden, genügt statt 
der Nachweisung unter c die Bezugnahme auf diesen Umstand. 
#*ê41. Nach Ablauf der für Abgabe der Deklaration bestimmten Frist hat die 
Gemeindebehörde die eingegangenen Deklarationen an den Bezirkssteuerinspektor ein- 
zusenden. 
Letzterer hat die eingereichten Deklarationen und sonstigen Schätzungsunterlagen 
einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und über die Besitz-, Vermögens-, Erwerbs- 
und sonstigen Einkommensverhältnisse der Beitragspflichtigen, soweit dies ohne tieferes 
Eindringen in diese Verhältnisse geschehen kann, möglichst vollständige Nachrichten ein- 
zuziehen, überhaupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über das in Ansatz zu bringende 
  
*) §15 Punkt 5 ist ausgefallen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.