Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Einkommen näher zu begründen vermögen, zu sammeln, sodann aber den Zusammentritt 
der Kommissionen zu veranlassen. 
V. Einschätzungsverfahren. 
842. Der Bezirkssteuerinspektor ist berechtigt, von Jedermann über dessen Erwerbs- 
und Vermögensverhältnisse auf bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft zu 
verlangen. 
Dasselbe Befugniß steht auch der Einschätzungskommission zu, welche das Recht hat, 
die zu befragenden Personen zum Erscheinen behufs mündlicher Verhandlung vorzuladen. 
Die Verweigerung der vom Bezirkssteuerinspektor oder von der Einschätzungskommission 
verlangten Auskunft, ingleichen das Nichterscheinen der Beitragspflichtigen vor der Ein— 
schätzungskommission auf ergangene Vorladung, sofern nicht nachgewiesen wird, daß der 
Vorgeladene durch unabwendbare Ursachen am Erscheinen behindert war, hat den Verlust 
des Reklamationsrechts gegen die von der Kommission bewirkte Schätzung für das laufende 
Steuerjahr zur Folge. 
843. Die Einschätzungskommissionen haben mit Benutzung aller zu Gebote stehenden 
Unterlagen bei jedem Beitragspflichtigen den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens 
desselben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einzuschätzen. 
Das Ergebniß der Einschätzung ist bei dem Namen des Beitragspflichtigen im Kataster 
zu verzeichnen. 
Sofern eine formell genügende Deklaration des Beitragspflichtigen vorliegt, ist dieselbe 
durch Vergleichung mit den sonstigen Unterlagen zu prüfen. 
Gehen der Kommission hierbei Bedenken gegen die Richtigkeit der eigenen Angaben 
des Beitragspflichtigen über die Höhe seines Einkommens nicht bei, so sind diese der 
Schätzung zu Grunde zu legen. 
Liegt dagegen eine formell genügende Deklaration nicht vor, oder erachtet die 
Kommission die vorliegende Deklaration für unrichtig, und haben sich die gegen dieselbe 
obwaltenden Bedenken auch durch die Ergebnisse der von dem Bezirkssteuerinspektor etwa 
vorläufig angestellten Erörterungen nicht erledigt, so kann die Kommission nach ihrem 
Ermessen entweder von dem ihr nach § 42 zustehenden Rechte Gebrauch machen, oder 
auf Grund ihrer eigenen Kenntniß der Verhältnisse und nach dem Ergebnisse der sonst 
etwa anzustellenden Erörterungen die Schätzung vornehmen. Sie ist nicht verpflichtet, das 
Vorhandensein von Schuldzinsen und sonstigen an sich zulässigen Abzügen, über welche 
eine Nachweisung von Seiten des Beitragspflichtigen nicht vorliegt, selbständig zu erörtern. 
44. Erachtet der Bezirkssteuerinspektor einen Beschluß der Kommission dem Gesetze 
oder den zu demselben gehörigen Vollzugsvorschriften und Instruktionen zuwiderlaufend,
	        
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