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Einkommen näher zu begründen vermögen, zu sammeln, sodann aber den Zusammentritt
der Kommissionen zu veranlassen.
V. Einschätzungsverfahren.
842. Der Bezirkssteuerinspektor ist berechtigt, von Jedermann über dessen Erwerbs-
und Vermögensverhältnisse auf bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft zu
verlangen.
Dasselbe Befugniß steht auch der Einschätzungskommission zu, welche das Recht hat,
die zu befragenden Personen zum Erscheinen behufs mündlicher Verhandlung vorzuladen.
Die Verweigerung der vom Bezirkssteuerinspektor oder von der Einschätzungskommission
verlangten Auskunft, ingleichen das Nichterscheinen der Beitragspflichtigen vor der Ein—
schätzungskommission auf ergangene Vorladung, sofern nicht nachgewiesen wird, daß der
Vorgeladene durch unabwendbare Ursachen am Erscheinen behindert war, hat den Verlust
des Reklamationsrechts gegen die von der Kommission bewirkte Schätzung für das laufende
Steuerjahr zur Folge.
843. Die Einschätzungskommissionen haben mit Benutzung aller zu Gebote stehenden
Unterlagen bei jedem Beitragspflichtigen den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens
desselben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einzuschätzen.
Das Ergebniß der Einschätzung ist bei dem Namen des Beitragspflichtigen im Kataster
zu verzeichnen.
Sofern eine formell genügende Deklaration des Beitragspflichtigen vorliegt, ist dieselbe
durch Vergleichung mit den sonstigen Unterlagen zu prüfen.
Gehen der Kommission hierbei Bedenken gegen die Richtigkeit der eigenen Angaben
des Beitragspflichtigen über die Höhe seines Einkommens nicht bei, so sind diese der
Schätzung zu Grunde zu legen.
Liegt dagegen eine formell genügende Deklaration nicht vor, oder erachtet die
Kommission die vorliegende Deklaration für unrichtig, und haben sich die gegen dieselbe
obwaltenden Bedenken auch durch die Ergebnisse der von dem Bezirkssteuerinspektor etwa
vorläufig angestellten Erörterungen nicht erledigt, so kann die Kommission nach ihrem
Ermessen entweder von dem ihr nach § 42 zustehenden Rechte Gebrauch machen, oder
auf Grund ihrer eigenen Kenntniß der Verhältnisse und nach dem Ergebnisse der sonst
etwa anzustellenden Erörterungen die Schätzung vornehmen. Sie ist nicht verpflichtet, das
Vorhandensein von Schuldzinsen und sonstigen an sich zulässigen Abzügen, über welche
eine Nachweisung von Seiten des Beitragspflichtigen nicht vorliegt, selbständig zu erörtern.
44. Erachtet der Bezirkssteuerinspektor einen Beschluß der Kommission dem Gesetze
oder den zu demselben gehörigen Vollzugsvorschriften und Instruktionen zuwiderlaufend,