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so hat er darüber an das Finanz-Ministerium Bericht zu erstatten und dessen Entscheidung
einzuholen.
(45. Die endgültige Feststellung der Kataster erfolgt durch das Finanz-Ministerium.
# 46. Jedem Beitragspflichtigen ist die Steuerklasse, in welche er eingeschätzt worden
ist, sowie der Betrag der von ihm zu entrichtenden Steuer durch die Ortssteuereinnahme
mittels einer verschlossenen Zuschrift bekannt zu machen. Die Zuschrift hat eine kurze
Belehrung über das Recht der Reklamation und dessen Voraussetzungen zu enthalten.
Denjenigen Beitragspflichtigen, welchen die Zuschrift nicht behändigt werden kann,
bleibt überlassen, sich wegen Mittheilung des Einschätzungsergebnisses bei der Ortssteuer-
einnahme zu melden.
Zu diesem Zwecke ist jedesmal eine allgemeine öffentliche Aufforderung zu erlassen.
VI. Nachschätzungen.
& 47. Wer im Laufe des Steuerjahres beitragspflichtig wird, hat dies binnen drei
Wochen, vom Eintritte des die Beitragspflicht begründenden Verhältnisses an gerechnet,
der Gemeindebehörde anzuzeigen und ihr auf Erfordern die zur Feststellung seines Steuer-
beitrags erforderlichen Angaben zu machen.
Auch können die im § 36 erwähnten Arbeitgeber angehalten werden, der Gemeinde-
behörde jedesmal vor Eintritt des Steuertermins die Veränderungen, welche im Bestande
der von ihnen beschäftigten Personen eingetreten sind, und die Bezüge der neu hin-
zugekommenen auf einem ihnen zu diesem Zwecke zu behändigenden Formulare an-
zuzeigen. Die im letzten Absatze von § 36 bestimmte Haftung erstreckt sich auch auf diese
Anzeigen.
Die neu hinzutretenden Beitragspflichtigen sind bis zur nächsten allgemeinen Ein-
schätzung von der Gemeindebehörde in die ihrem muthmaßlichen Einkommen entsprechende
Steuerklasse einzustellen.
/a. Erhäht sich das Einkommen eines Beitragspflichtigen im Laufe des Steuer-
jahres nach erfolgter Veranlagung durch Erwerbungen von Todeswegen oder durch
Schenkungen um mehr als zwei Steuerklassen, so ist es vom nächsten Termine nach
Eintritt dieser Erhöhung ab der letzteren entsprechend höher zur Steuer heranzuziehen.
Mindert sich das Einkommen eines Beitragspflichtigen im Laufe des Steuerjahres
nach erfolgter Veranlagung um mehr als den vierten Theil durch Wegfall einer oder
mehrerer Einkommensquellen oder durch außergewöhnliche Unglücksfälle oder durch rechts-
verbindliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterstützungen, welche in der Hand der
Empfänger zur Besteuerung gelangen, so kann vom nächsten Termine nach Eintritt der