Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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56. Ueber Rechtsmittel gegen die von den Einschätzungskommissionen bewirkten 
Einschätzungen entscheidet die Einschätzungskommission, von welcher die angefochtene Ein- 
schätzung herrührt. 
Insoweit sich die Einschätzungskommission von der Richtigkeit der erhobenen Be- 
schwerden überzeugt, hat sie ihre frühere Schätzung abzuändern. Insoweit sie dagegen 
das Rechtsmittel für unbegründet erachtet, hat sie dasselbe unter kurzer Bezeichnung der 
Gründe abzuweisen. 
Gelangt die Einschätzungskommission zu der Ueberzeugung, daß die Entscheidung 
von einer Bekräftigung thatsächlicher Angaben durch Versicherung an Eidesstatt abhängig 
gemacht, oder daß ein Beitragspflichtiger, welcher sich nicht freiwillig dazu erboten, zur 
Vorlegung der auf seine Erwerbs= oder Vermögensverhältnisse bezüglichen Urkunden und 
Geschäftsbücher aufgefordert werden muß, so ist das weitere Verfahren und die Ent- 
scheidung auf das Rechtsmittel der Reklamationskommission zu überlassen und den Be- 
theiligten hiervon kurze Nachricht zu geben. 
& 57. Dem Reklamanten steht es frei, seine Reklamation durch spezielle Darlegung 
seiner Erwerbs= und Vermögensverhältnisse vor einem Vertrauensausschusse der Ein- 
schätzungskommission zu begründen. 
Falls er von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat er dies sofort bei Einwend- 
ung der Reklamation zu erklären und ein Mitglied der Kommission als Vertrauensmann 
zu benennen; die Kommission wählt solchenfalls ein zweites Mitglied und beide ein 
drittes als Obmann. Können sie sich über die Wahl nicht einigen, so wird der Obmann 
ebenfalls von der Kommission gewählt. 
Gelangt der Vertrauensausschuß zu einem einstimmigen Urtheil, so ist dasselbe für 
die Einschätzungskommission bindend. 
&5 Die von der Einschätzungskommission ertheilte Entscheidung wird durch den 
Bezirkssteuerinspektor dem Beitragspflichtigen bekannt gemacht. Gegen dieselbe steht dem 
Beitragspflichtigen innerhalb drei Wochen, von der Bekanntmachung an gerechnet, eine 
Reklamation an die Reklamationskommission offen. 
Ebenso steht dem Bezirkssteuerinspektor das Recht zu, innerhalb der gleichen Frist 
gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission Berufung an die Reklamations- 
kommission einzuwenden. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung. 
*59. Ueber Rechtsmittel gegen Nachschätzungen (§§ 47 und 47 a) entscheidet die- 
jenige Behörde, von welcher die angefochtene Nachschätzung ausgegangen beziehentlich in 
dem Falle von § 47 a Absatz 2 die beanspruchte Nachschätzung ganz oder theilweise ver- 
weigert worden ist. 
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