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56. Ueber Rechtsmittel gegen die von den Einschätzungskommissionen bewirkten
Einschätzungen entscheidet die Einschätzungskommission, von welcher die angefochtene Ein-
schätzung herrührt.
Insoweit sich die Einschätzungskommission von der Richtigkeit der erhobenen Be-
schwerden überzeugt, hat sie ihre frühere Schätzung abzuändern. Insoweit sie dagegen
das Rechtsmittel für unbegründet erachtet, hat sie dasselbe unter kurzer Bezeichnung der
Gründe abzuweisen.
Gelangt die Einschätzungskommission zu der Ueberzeugung, daß die Entscheidung
von einer Bekräftigung thatsächlicher Angaben durch Versicherung an Eidesstatt abhängig
gemacht, oder daß ein Beitragspflichtiger, welcher sich nicht freiwillig dazu erboten, zur
Vorlegung der auf seine Erwerbs= oder Vermögensverhältnisse bezüglichen Urkunden und
Geschäftsbücher aufgefordert werden muß, so ist das weitere Verfahren und die Ent-
scheidung auf das Rechtsmittel der Reklamationskommission zu überlassen und den Be-
theiligten hiervon kurze Nachricht zu geben.
& 57. Dem Reklamanten steht es frei, seine Reklamation durch spezielle Darlegung
seiner Erwerbs= und Vermögensverhältnisse vor einem Vertrauensausschusse der Ein-
schätzungskommission zu begründen.
Falls er von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat er dies sofort bei Einwend-
ung der Reklamation zu erklären und ein Mitglied der Kommission als Vertrauensmann
zu benennen; die Kommission wählt solchenfalls ein zweites Mitglied und beide ein
drittes als Obmann. Können sie sich über die Wahl nicht einigen, so wird der Obmann
ebenfalls von der Kommission gewählt.
Gelangt der Vertrauensausschuß zu einem einstimmigen Urtheil, so ist dasselbe für
die Einschätzungskommission bindend.
&5 Die von der Einschätzungskommission ertheilte Entscheidung wird durch den
Bezirkssteuerinspektor dem Beitragspflichtigen bekannt gemacht. Gegen dieselbe steht dem
Beitragspflichtigen innerhalb drei Wochen, von der Bekanntmachung an gerechnet, eine
Reklamation an die Reklamationskommission offen.
Ebenso steht dem Bezirkssteuerinspektor das Recht zu, innerhalb der gleichen Frist
gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission Berufung an die Reklamations-
kommission einzuwenden. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung.
*59. Ueber Rechtsmittel gegen Nachschätzungen (§§ 47 und 47 a) entscheidet die-
jenige Behörde, von welcher die angefochtene Nachschätzung ausgegangen beziehentlich in
dem Falle von § 47 a Absatz 2 die beanspruchte Nachschätzung ganz oder theilweise ver-
weigert worden ist.
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