Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Auf das Verfahren der hiernach zuständigen Behörde und auf deren Entscheidung 
leidet dasjenige allenthalben sinngemäße Anwendung, was in §§ 56 und 58 über das 
Verfahren und die Entscheidung auf Rechtsmittel gegen Einschätzungen bestimmt ist, mit 
der Maßgabe jedoch, daß dem Bezirkssteuerinspektor gegen Entscheidungen der Bezirks- 
steuereinnahme das Rechtsmittel der Berufung an die Reklamationskommission nicht 
zusteht. 
660. Die Reklamationskommissionen werden aus einem vom Finanz-Ministerium 
zu ernennenden Beamten als Vorsitzendem und sechs Mitgliedern zusammengesetzt, welchen 
letzteren eine gleiche Zahl von Stellvertretern beizugeben ist. 
Die Mitglieder und Stellvertreter werden aus den Kreiseinwohnern, und zwar zu 
zwei Dritteln vom Kreisausschusse, zu einem Drittel vom Finanz-Ministerium gewählt. 
Die Wahlen erfolgen vor Beginn des neuen Steuerjahres auf die Dauer von zwei 
Jahren. 
Die Bestimmungen der §§ 28, 29, 30 und 32 leiden auch auf die Reklamations- 
kommission, deren Vorsitzenden und Mitglieder sinngemäße Anwendung. 
61. Die Mitglieder der Reklamationskommissionen erhalten Tagegelder, deren 
Höhe das Finanz-Ministerium bestimmt. Auch werden denselben die Reisekosten vergütet. 
62. Behufs Prüfung der Reklamation kann die Reklamationskommission eine 
genaue Feststellung der Erwerbs= und Vermögensverhältnisse des Reklamanten ver- 
anlassen. 1 
Zu diesem Behufe ist die Kommission befugt, Zeugen und Sachverständige, nöthigen- 
falls eidlich, durch das Gericht vernehmen zu lassen, sowie von dem Reklamanten selbst 
schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimmte Fragen bezüglich seiner Erwerbs= und 
Vermögensverhältnisse zu verlangen und ihn zur Vorlegung der darauf bezüglichen Ur- 
kunden und Geschäftsbücher aufzufordern. Die Aufforderung geschieht unter der Ver- 
warnung, daß, wenn der Reklamant innerhalb der zu setzenden Frist die verlangte Aus- 
kunft nicht ertheilen oder die fraglichen Urkunden nicht vorlegen würde, die Reklamation 
als unbegründet werde zurückgewiesen werden. 
Auch ist die Reklamationskommission, wenn es an anderen Mitteln zur Ergründung 
der Wahrheit fehlt, berechtigt, den Reklamanten zur Bekräftigung der in betreff seines 
Einkommens von ihm selbst gemachten Angaben durch Versicherung an Eidesstatt auf- 
zufordern. Solchenfalls hat die Kommission in einer darüber zu erlassenden Entscheid- 
ung die Versicherung wörtlich vorzuschreiben und zugleich für den Fall, daß dieselbe nicht 
abgegeben würde, die Zurückweisung der Reklamation insoweit, als dieselbe davon berührt 
wird, auszusprechen. Wegen Abnahme der Versicherung ist das zuständige Gericht zu
	        
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