Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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requiriren, welches den Reklamanten unter Einräumung einer achttägigen Frist und unter 
der Verwarnung vor dem Verluste des Eides dazu vorzuladen hat. 
Falls eine auf Grund von § 58 Absatz 1 eingewendete Reklamation in wesentlichen 
Punkten als unbegründet befunden wird, sind dem Reklamanten die dadurch erwachsenen 
Kosten aufzuerlegen. Zu denselben sind jedoch die Tagegelder und Reisekosten der Kom- 
missionsmitglieder nicht zu rechnen. 
63. Zur Verhandlung und Entscheidung über eine vom Bezirkssteuerinspektor 
eingewendete Berufung hat die Reklamationskommission, falls sie dieselbe für statthaft 
erachtet, einen Termin anzuberaumen und den Beitragspflichtigen, gegen dessen Ver- 
anlagung die Berufung sich richtet, zur Theilnahme an der Verhandlung dergestalt recht- 
zeitig einzuladen, daß zwischen dem Empfange der Einladung und dem Termine minde- 
stens acht Tage inneliegen. 
Durch das Ausbleiben des Beitragspflichtigen in dem anberaumten Termine wird 
die Verhandlung und Entscheidung auf die Berufung nicht gehindert. 
Das Material und die erforderlichen Bescheinigungen zur Erzielung einer abändern- 
den Entscheidung beizubringen, liegt dem Bezirkssteuerinspektor ob. 
64. Gegen die Entscheidungen der Reklamationskommission (§§ 56, 58 und 59) 
kann sowohl von dem Beitragspflichtigen, als auch von dem Vorsitzenden der Reklama- 
tionskommission die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch Erhebung der An- 
fechtungsklage angerufen werden. 
Auf die letztere finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 
vom 19. Juli 1900 Anwendung, soweit nicht in Nachstehendem Anderes bestimmt ist. 
65. Die Anfechtungsklage ist bei der Bezirkssteuereinnahme, welche die ange- 
fochtene Entscheidung bekannt gemacht hat, binnen vier Wochen, von der Bekanntmachung 
an gerechnet, schriftlich anzubringen. Nur die Klage des Vorsitzenden der Reklamations- 
kommission hat aufschiebende Wirkung. 
Die Klage des Vorsitzenden der Reklamationskommission wird dem Beitragspflich- 
tigen von der Bezirkssteuereinnahme abschriftlich unter dem Eröffnen mitgetheilt, daß 
ihm binnen vierzehn Tagen die Einreichung einer Erwiderung freistehe. 
Die Bezirkssteuereinnahme nimmt die Klage und in dem Falle von Absatz 2 die 
etwa eingegangene Erwiderung zu den Reklamationsakten und übersendet die letzteren 
dem Vorsitzenden der Reklamationskommission. Dieser hat die Akten unter Beifügung 
einer etwaigen Gegenerklärung an das Oberverwaltungsgericht einzureichen. 
Die Vorschrift in § 41 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 
findet keine Anwendung.
	        
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