Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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66. Das Oberverwaltungsgericht beschließt nach eigenem Ermessen, ob vor Er- 
theilung der Entscheidung eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. 
Anfechtungsklagen, die für versäumt oder nach § 75 unter 2 des Gesetzes über die 
Verwaltungsrechtspflege für unzulässig zu erachten sind, werden ohne weiteres verworfen. 
Das Urtheil des Oberverwaltungsgerichts wird mit den Akten dem Vorsitzenden der 
Reklamationskommission übersendet und dem Beitragspflichtigen durch die Bezirkssteuer- 
einnahme bekannt gemacht. 
567. Ueber Beschwerden in betreff des Verfahrens entscheidet das Finanz- 
Ministerium. 
VIII. Zuwiderhandlungen und deren Folgen. 
68. Wer bei Deklaration seines Einkommens oder des Einkommens eines von 
ihm zu vertretenden Beitragspflichtigen oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der 
Einschätzung oder Nachschätzung oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vor- 
gelegten Fragen oder bei Begründung einer Reklamation in betreff der Erwerbs= oder 
Vermögensverhältnisse wissentlich solche unrichtige oder unvollständige Angaben erstattet, 
welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind, macht sich der Hinter- 
ziehung schuldig. 
69. Die Hinterziehung ist mit Geldstrafe, und zwar je nach dem Grade der dabei 
an den Tag gelegten Böswilligkeit mit dem Vier= bis Zehnfachen des Betrags zu be- 
legen, dessen Hinterziehung unternommen wurde. 
Die Strafe der Hinterziehung tritt nicht ein, falls der Schuldige, bevor ein Straf- 
verfahren wider ihn eingeleitet worden ist, seine Angaben an der zuständigen Stelle be- 
richtigt oder vervollständigt. 
#70. Mit Geldstrafe bis zu 100.4 kann belegt werden, wer in den zum Zwecke 
der Einschätzung eines Einkommens, dessen Deklaration ihm obliegt, oder in den zum 
Zwecke der Verhandlung eines Rechtsmittels von ihm gemachten Angaben sich in wesent- 
lichen Punkten Unrichtigkeiten zu Schulden kommen läßt, sofern diese zur Bestrafung 
nach §§ 68 und 69 nicht geeignet sind. 
8 71. Mit Geldstrafe bis zu 50.4 kann belegt werden, wer der Aufforderung zur 
Einreichung der in §§ 35 und 36 erwähnten Nachweisungen nicht rechtzeitig nachkommt; 
ingleichen wer der Aufforderung, als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor der 
Einschätzungskommission seines Distrikts zu erscheinen, ohne genügende Entschuldigung 
nicht Folge leistet. Die Strafe muß in der Aufforderung ausdrücklich angedroht sein.
	        
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