Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 588 — 
Der nachzuzahlende Betrag wird für jedes Jahr des Zeitraums, auf welchen die 
Nachzahlung nach Absatz 1 stattzufinden hat, gesondert festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt 
in denjenigen Orten, für welche die Katasteranlegung der Gemeindebehörde übertragen 
ist, durch diese letztere, für andere Orte durch die Bezirkssteuereinnahme. Bei dieser Fest- 
setzung ist — vorbehältlich des im Rechtsmittelwege vom Nachzahlungspflichtigen zu 
führenden Gegenbeweises — davon auszugehen, daß das Einkommen mindestens in der- 
selben Höhe, in welcher es für das letzte der bei der Nachzahlung in Betracht kommen- 
den Jahre der Nachzahlungsberechnung zu Grunde zu legen ist, auch in den früheren 
Jahren der Nachzahlungsperiode zur Besteuerung zu ziehen gewesen wäre, und es ist für 
jedes dieser Jahre, in welchem die hiernach bemessene Steuer von der thatsächlichen 
Steuerleistung nicht erreicht worden ist, der Differenzbetrag als Nachzahlung auszuwerfen. 
Ergiebt sich indessen aus den vorhandenen Unterlagen, daß das wirkliche steuerpflichtige 
Einkommen in dem einen oder anderen der früheren Jahre der Nachzahlungsperiode einen 
höheren oder niedrigeren Betrag erreicht hat als in dem letzten Jahre derselben, so ist 
für das betreffende Jahr der festgestellte höhere oder niedrigere Einkommensbetrag bei 
der Nachzahlungsberechnung in Anschlag zu bringen. 
Gegen die auf Nachzahlung der Steuer gerichtete Entschließung steht dem Nach- 
zahlungspflichtigen das Rechtsmittel der Reklamation und dem Bezirkssteuerinspektor, so- 
fern die gedachte Entschließung nicht von der Bezirkssteuereinnahme gefaßt worden ist, 
das Rechtsmittel der Berufung zu. Auf beide Rechtsmittel leiden allenthalben dieselben 
Vorschriften Anwendung, welche nach dem Abschnitte VII für die Rechtsmittel gegen 
Nachschätzungen gelten. 
IX. Steuererhebung. 
8 78. Die Erhebung der Steuerbeträge liegt den Gemeinden ob. Dieselben haben 
die von ihnen zu ernennenden Einnehmer zu vertreten. 
Für die Erhebung wird eine Gebühr von ein bis vier Prozent, für die Besorgung 
der übrigen, den Gemeindebehörden nach diesem Gesetze obliegenden Geschäfte eine solche 
bis zur Höhe von zwei Prozent der wirklichen Einnahme aus der Staatskasse gewährt. 
Die nähere Bestimmung darüber trifft das Finanz-Ministerium. 
§ 79. Wer nach Verlauf von drei Wochen, vom Erhebungstermine an gerechnet, 
mit seinem Steuerbetrage noch in Rückstand ist, erhält eine schriftliche Mahnung, binnen 
acht Tagen Zahlung zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist ist die exekutivische Beitreibung 
der Rückstände einzuleiten. 
Gestundung zu gewähren, steht ausschließlich dem Finanz-Ministerium zu. 
Die Exekution ist in Grundstücke nur dann zu vollstrecken, wenn das bewegliche Ver- 
mögen des Beitragspflichtigen zur Berichtigung der Steuerschuld unzulänglich ist, auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.