Nr. XX. L
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag, den 26. Juli 1909.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Landtagswahlen betreffend.
Bekanntmachung und Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kulius und Unterrichte:
die Führung der Grund und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend; des Ministeriums des Innern: die Mit-
wirkung der technischen Behörden beim Wasserversorgungswesen betreffend.
Landesherrliche Verordunng.
Die Landtagswahlen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir auf Grund des § 3 Absatz 2
des Gesetzes vom 24. August 1904, die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur Zweiten Kammer
der Ständeversammlung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 362), beschlossen und
verordnen, was folgt:
In Abänderung des § 3 Unserer Verordnung vom 22. Juli 1905, die Landtags-
wahlen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 336), wird bestimmt:
I. In der Stadt Karlsruhe wird
die frühere Gemeinde Rintheim dem 41. Wahlkreis Karlsruhe (Stadt) I,
die frühere Gemeinde Beiertheim dem 42. Wahlkreis Karlsruhe (Stadt) II,
die frühere Gemeinde Grünwinkel dem 43. Wahlkreis Karlsruhe (Stadt) III und
die frühere Gemeinde Rüppurr dem A###. Wahlkreis Karlsruhe (Stadt) IV
zugeteilt.
II. In der Stadt Freiburg wird
die frühere Gemeinde Zähringen dem 18. Wahlkreis Freiburg (Stadt) I und
die frühere Gemeinde Betzenhausen dem 19. Wahlkreis Freiburg (Stadt) II
zugeteilt.
Gegeben zu Stockholm, den 16. Juli 1909.
Friedrich.
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Gesehes, und Ver ordnungsblatt 1909 53
(Vom 10. Juli 1909.)