Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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zum 15. September 
kann jeder Haushaltungsvorstand von dem Hausbesitzer verlangen, daß derselbe für die 
Haushaltung des Ansuchenden die Ausgabe eines besonderen Einzellistenformulars 
beantrage. 
Der Hausbesitzer hat nach Empfang der Formulare die zu je einer Hausliste gehörigen 
Einzellisten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und auf der Hausliste die Nummern 
und die Anzahl der zugehörigen Einzellisten zu vermerken. Hierauf hat er die Einzel- 
listen an die betheiligten Haushaltungsvorstände zu vertheilen, welche bei Vermeidung 
der in § 71 des Gesetzes angedrohten Strafe verpflichtet sind, sie innerhalb der hierfür 
geordneten Frist auszufüllen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Einzellisten vom Haus- 
besitzer wieder einzusammeln. 
Hinsichtlich derjenigen Haushaltungen, für welche Einzellisten ausgefüllt sind, hat der 
Hausbesitzer in der Hausliste nur die Abtheilung des Hauses und den vollen Namen des 
Haushaltungsvorstandes anzugeben. Bei dem letzteren ist durch den Vermerk: „Siehe 
Einzelliste 9nr. " aus die zugehörige Einzelliste zu verweisen. 
Die Einzellisten sind vom Hausbesitzer als Beilagen zur Hausliste zu nehmen und 
mit dieser bei der Gemeindebehörde einzureichen. Sie gelten allenthalben als Bestand- 
theile der Hausliste. 
# 38. Die Gemeindebehörde hat die Hauslisten rücksichtlich ihrer Richtigkeit und 
Vollständigkeit, soweit möglich, zu prüfen und für Beseitigung etwaiger Mängel und 
Unvollständigkeiten Sorge zu tragen. 
Nach Eingang sämmtlicher Hauslisten sind dieselben in geeigneter Form nach der 
Reihenfolge der Brand-Katasternummern oder mit Genehmigung der Bezirkssteuereinnahme 
nach Straßen= und Hausnummern zu einer Sammlung (Hauslistenband) zu vereinigen. 
Ist eine Ortschaft in mehrere Distrikte getheilt, so ist für jeden dieser Distrikte eine 
besondere Sammlung anzulegen. 
Die Hauslistenbände sind am Schlusse von der Gemeindebehörde rücksichtlich ihrer 
Richtigkeit und Vollständigkeit zu beglaubigen. 
Ergeben sich bei der Prüfung der Hauslistenbände durch den Bezirkssteuerinspektor, 
den Vorsitzenden der Einschätzungskommission oder die Einschätzungskommission selbst 
Mängel und Unvollständigkeiten, so kann die Gemeindebehörde zu deren Beseitigung 
durch den Bezirkssteuerinspektor angehalten werden. 
&39. Ueber Personen, die im Wege der öffentlichen Armenpflege Unterstützung 
beziehen (§ 6 Ziffer 7 des Gesetzes), hat die Gemeindebehörde in den Hauslisten, in 
welchen sie aufgeführt sind, bei deren Namen einen dieses Verhältniß verlautbarenden, 
Zu 88 34 
und 35 
des Gesetzes. 
Zu 88 34 
und 35 
des Gesetzes.
	        
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