Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Zu 88 34 
und 35 
des Gesetzes. 
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Zu 88 34 
und 35 
des Gesetzes. 
Zu g8 36 
und 37 
des Gesetzes. 
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durch Unterschrift oder Stempelabdruck zu vollziehenden oder mit Hülfe eines besonderen 
Stempels herzustellenden Vermerk anzubringen. 
640. Ueber die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Besitzer und Theilhaber 
von innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen Grundstücken, Gewerbeetablissements, 
Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen hat die Gemeindebehörde ein besonderes 
Verzeichniß nach dem unter D angefügten Muster aufzustellen, in diesem Verzeichnisse 
auch zu bemerken, auf wie hoch ihrer Ueberzeugung nach die jährlichen Einkünfte des 
Besitzers oder Theilhabers aus dem betreffenden Besitzthume oder Gewerbebetriebe, und 
zwar, soweit nach dem Gesetze der Durchschnitt der letzten drei Wirthschafts= beziehentlich 
Geschäftsjahre für deren Einschätzung maßgebend ist (§ 18 Ziffer 4 und § 21 Ziffer 5 
und 6 des Gesetzes), nach diesem Durchschnitte, etwa zu veranschlagen sind. 
Ist ein Gemeindebezirk in mehrere Einschätzungsdistrikte zerlegt, so hat die Gemeinde- 
behörde für jeden Einschätzungsdistrikt noch ein besonderes Verzeichniß nach dem unter 
E angefügten Muster über diejenigen Personen aufzustellen, welche innerhalb des Distrikts 
Grundstücke, Gewerbeetablissements, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen oder 
Antheile von solchen besitzen, aber in einem anderen Einschätzungsdistrikte des Gemeinde- 
bezirks wohnen. 
Wegzulassen sind aus diesen nach Muster D und E anzulegenden Verzeichnissen die 
Grundstücke, Gewerbeetablissements, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen, 
welche sich im alleinigen Besitze von Personen, die nach § 6 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes 
von der Einkommensteuer befreit sind, im Besitze außersächsischer Eisenbahnen oder im 
Besitze von inländischen Gemeinden oder Aktiengesellschaften befinden. 
& 41. Die Hauslistenbände und die in § 40 gedachten Verzeichnisse sind von den 
Gemeindebehörden, welchen die Anlegung der Ortskataster nicht übertragen ist, alljährlich 
spätestens 
bis zum 10. Dezember, 
von denjenigen Gemeindebehörden dagegen, welchen die Anlegung der Ortskataster über- 
tragen ist, zu den in § 52 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkten an den Bezirkssteuerinspektor 
einzureichen. 
#42. Die in § 36 Absatz 3 des Gesetzes gedachten Nachweisungen sind nach dem 
unter G hier angefügten Muster aufzustellen. Dasselbe Muster ist auch zu den nach dem 
zweiten Satze von § 37 des Gesetzes durch die Vorstände von juristischen Personen und 
Vereinen über ihre Beamten und Angestellten auf Erfordern einzureichenden Nach- 
weisungen zu benutzen. 
Die Aufforderung zur Aufstellungsund Einreichung der nach dem Muster 6 anzu- 
fertigenden Nachweisungen ist dem zu deren Ertheilung Verpflichteten durch die Gemeinde-
	        
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