Zu 88 34
und 35
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Zu 88 34
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Zu g8 36
und 37
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durch Unterschrift oder Stempelabdruck zu vollziehenden oder mit Hülfe eines besonderen
Stempels herzustellenden Vermerk anzubringen.
640. Ueber die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Besitzer und Theilhaber
von innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen Grundstücken, Gewerbeetablissements,
Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen hat die Gemeindebehörde ein besonderes
Verzeichniß nach dem unter D angefügten Muster aufzustellen, in diesem Verzeichnisse
auch zu bemerken, auf wie hoch ihrer Ueberzeugung nach die jährlichen Einkünfte des
Besitzers oder Theilhabers aus dem betreffenden Besitzthume oder Gewerbebetriebe, und
zwar, soweit nach dem Gesetze der Durchschnitt der letzten drei Wirthschafts= beziehentlich
Geschäftsjahre für deren Einschätzung maßgebend ist (§ 18 Ziffer 4 und § 21 Ziffer 5
und 6 des Gesetzes), nach diesem Durchschnitte, etwa zu veranschlagen sind.
Ist ein Gemeindebezirk in mehrere Einschätzungsdistrikte zerlegt, so hat die Gemeinde-
behörde für jeden Einschätzungsdistrikt noch ein besonderes Verzeichniß nach dem unter
E angefügten Muster über diejenigen Personen aufzustellen, welche innerhalb des Distrikts
Grundstücke, Gewerbeetablissements, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen oder
Antheile von solchen besitzen, aber in einem anderen Einschätzungsdistrikte des Gemeinde-
bezirks wohnen.
Wegzulassen sind aus diesen nach Muster D und E anzulegenden Verzeichnissen die
Grundstücke, Gewerbeetablissements, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen,
welche sich im alleinigen Besitze von Personen, die nach § 6 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes
von der Einkommensteuer befreit sind, im Besitze außersächsischer Eisenbahnen oder im
Besitze von inländischen Gemeinden oder Aktiengesellschaften befinden.
& 41. Die Hauslistenbände und die in § 40 gedachten Verzeichnisse sind von den
Gemeindebehörden, welchen die Anlegung der Ortskataster nicht übertragen ist, alljährlich
spätestens
bis zum 10. Dezember,
von denjenigen Gemeindebehörden dagegen, welchen die Anlegung der Ortskataster über-
tragen ist, zu den in § 52 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkten an den Bezirkssteuerinspektor
einzureichen.
#42. Die in § 36 Absatz 3 des Gesetzes gedachten Nachweisungen sind nach dem
unter G hier angefügten Muster aufzustellen. Dasselbe Muster ist auch zu den nach dem
zweiten Satze von § 37 des Gesetzes durch die Vorstände von juristischen Personen und
Vereinen über ihre Beamten und Angestellten auf Erfordern einzureichenden Nach-
weisungen zu benutzen.
Die Aufforderung zur Aufstellungsund Einreichung der nach dem Muster 6 anzu-
fertigenden Nachweisungen ist dem zu deren Ertheilung Verpflichteten durch die Gemeinde-